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Änderung § 28 RechVersV vom 24.12.2009

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§ 28 RechVersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2009 geltenden Fassung
§ 28 RechVersV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3934
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Im Posten 'Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung' sind die Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen nach § 341e Abs. 2 Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs auszuweisen. Hierzu gehören auch die Beträge, die zur Verrechnung mit künftigen Beiträgen bestimmt sind, soweit sie nicht im Wege der Direktgutschrift gewährt werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Im Posten 'Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung' sind die Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen nach § 341e Abs. 2 Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs auszuweisen. 2 Hierzu gehören auch die Beträge, die zur Verrechnung mit künftigen Beiträgen bestimmt sind, soweit sie nicht im Wege der Direktgutschrift gewährt werden.

(2) Die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung umfaßt die Beträge, die vom Gesamtergebnis, vom versicherungstechnischen Gewinn des gesamten Versicherungsgeschäfts, vom Ergebnis eines Versicherungszweiges oder einer Versicherungsart abhängig sind.

(3) Die erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung umfaßt die Beträge, die vom Schadenverlauf oder vom Gewinn eines oder mehrerer Versicherungsverträge abhängig oder die vertraglich vereinbart oder gesetzlich geregelt sind.

(4) Verzinslich angesammelte Überschußanteile sowie fällige, aber noch nicht ausgeschüttete Überschußanteile sind unter dem Posten 'Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft gegenüber Versicherungsnehmern' auszuweisen.

(5) Pensions- und Sterbekassen haben zu den Abschlußstichtagen, zu denen eine versicherungsmathematische Berechnung der Deckungsrückstellung nicht erfolgt, die Zuführungen zur Deckungsrückstellung aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung unter dem Posten 'Deckungsrückstellung' gesondert als 'Zuführung aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung' auszuweisen.

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(6) In der Lebensversicherung wird für Schlußüberschußanteile und Schlußzahlungen innerhalb der Rückstellung für Beitragsrückerstattung eine Teilrückstellung (Schlußüberschußanteilfonds) nach Maßgabe der letzten Deklaration gebildet. Die Rückstellung darf nur für diese Zwecke verwendet werden. § 56a des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.

(7) Der Fonds für Schlußüberschußanteile ist so zu berechnen, daß sich für jede Versicherung mindestens der Teil des zu ihrem regulären Fälligkeitszeitpunkt (Ablauf der Versicherung oder Rentenbeginn der aufgeschobenen Rentenversicherung) vorgesehenen Schlußüberschußanteils ergibt, der dem Verhältnis der abgelaufenen Versicherungsdauer zu der gesamten Versicherungsdauer oder der gesamten Aufschubzeit für Rentenversicherungen entspricht, abgezinst mit einem Zinssatz, der nicht höher ist als das über einen Referenzzeitraum von zehn Kalenderjahren errechnete arithmetische Mittel der Umlaufrenditen der Anleihen der öffentlichen Hand gemäß der von der Deutschen Bundesbank in ihren Monatsberichten veröffentlichten Kapitalmarktstatistik. Abweichungen sind zulässig, um dem genehmigten Geschäftsplan für Verträge, auf die das bis zum Inkrafttreten des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum Versicherungsaufsichtsgesetz geltende Recht weiterhin anzuwenden ist, oder den Besonderheiten des Tarifs zu entsprechen. Vorzeitig fällige Schlußüberschußanteile dürfen durch angemessene Zu- oder Abschläge berücksichtigt werden.

(8) Von den Lebensversicherungsunternehmen sowie den Pensions- und Sterbekassen sind für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft im Anhang anzugeben:



(6) 1 In der Lebensversicherung wird für Schlussüberschussanteile, Schlusszahlungen, Gewinnrenten und für die Mindestbeteiligung an Bewertungsreserven innerhalb der Rückstellung für Beitragsrückerstattung eine Teilrückstellung (Schlussüberschussanteilfonds) nach Maßgabe der jeweils geltenden Deklaration gebildet. 2 Die Rückstellung darf nur für Zwecke des Satzes 1 verwendet werden. 3 § 56a des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.

(7) Der Schlussüberschussanteilfonds von Versicherungen außerhalb der Rentenbezugsphase ist nach Maßgabe der Absätze 7a bis 7d so zu berechnen, dass sich zum Abschlussstichtag die abgezinsten anteiligen Endwerte der Schlussüberschussanteile, Schlusszahlungen und der Mindestbeteiligung an Bewertungsreserven nach Maßgabe der jeweils geltenden Deklaration zum regulären Fälligkeitszeitpunkt (Ablauf der Versicherung oder Rentenbeginn bei aufgeschobenen Rentenversicherungen) ergeben.

(7a) Der anteilige Endwert für Schlussüberschussanteile wird bei kapitalbildenden Versicherungen nach Maßgabe des zeitlichen Verlaufs
der Entstehung der Erträge aus Kapitalanlagen nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelt.

(7b) Bei Risikoversicherungen ergibt sich der anteilige Endwert für Schlussüberschussanteile und Schlusszahlungen, indem der sich aus der Deklaration ergebende Endwert mit
dem Verhältnis der abgelaufenen zu der gesamten Versicherungsdauer multipliziert wird.

(7c) Für die Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven ist
der anteilige Endwert der nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelte Anteil des Betrages, der bei Beendigung der Verträge mindestens an Versicherungsnehmer auszuzahlen wäre.

(7d) 1 Für die Abzinsung der anteiligen Endwerte ist ein Zinssatz zu wählen, der
nicht höher ist als das über einen Referenzzeitraum von zehn Kalenderjahren errechnete arithmetische Mittel der Umlaufrenditen der Anleihen der öffentlichen Hand gemäß der von der Deutschen Bundesbank in ihren Monatsberichten veröffentlichten Kapitalmarktstatistik. 2 Vorzeitige Vertragsbeendigungen dürfen durch angemessene Zu- oder Abschläge berücksichtigt werden. 3 In der Rentenbezugsphase ist der Fonds für Gewinnrenten und Schlussüberschussanteile mindestens in Höhe der Differenz aus dem mit auf der Basis eines besten Schätzwerts abgeleiteten Rechnungsgrundlagen berechneten Barwerts der künftigen Renten einschließlich nicht garantierter Rentengewinnanteile gemäß der jeweils geltenden Deklaration und der Deckungsrückstellung zu berechnen.

(7e) Von den Absätzen 7 bis 7d abweichende Verfahren
sind zulässig,

1. wenn sie zu annähernd gleichen Ergebnissen führen oder

2.
um dem genehmigten Geschäftsplan für Verträge nach aufsichtsbehördlichen genehmigten Tarifen oder den Besonderheiten des Tarifs oder der Deklaration zu entsprechen.

(7f) Durch Rückkauf vorzeitig
fällige Schlussüberschussanteile müssen durch den Schlussüberschussanteilfonds des jeweiligen Teilbestands gedeckt sein.

(8) Von den Lebensversicherungsunternehmen sowie den Pensions- und Sterbekassen sind für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft im Anhang in tabellarischer Form anzugeben:

1. die Entwicklung (Anfangsbestand, Zuführungen, Entnahmen, Endbestand) der Rückstellung für Beitragsrückerstattung;

2. die Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, die entfallen

vorherige Änderung

a) auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte laufende Überschußanteile;

b) auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte Schlußüberschußanteile;

c) auf den Fonds für Schlußüberschußanteile (ohne die Beträge, die nach Buchstabe b anzugeben sind);

3. für die einzelnen Abrechnungsverbände/Bestandsgruppen die festgesetzten Überschußanteile und gegebenenfalls der verwendete Ansammlungszinssatz unter Angabe des Zuteilungsjahres;

4. die Verfahren zur Berechnung des Schlußüberschußanteilfonds sowie die gewählten Rechnungsgrundlagen.



a) auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte laufende Überschussanteile;

b) auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte Schlussüberschussanteile und Schlusszahlungen;

c) auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte Beträge für die Mindestbeteiligung an Bewertungsreserven;

d) auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte Beträge zur Beteiligung an Bewertungsreserven, jedoch ohne Beträge nach Buchstabe c;

e) auf
den Teil des Schlussüberschussanteilfonds, der für die Finanzierung von Gewinnrenten zurückgestellt wird, jedoch ohne Beträge nach Buchstabe a;

f) auf den Teil des Schlussüberschussanteilfonds, der für die Finanzierung von Schlussüberschussanteilen und Schlusszahlungen zurückgestellt wird, jedoch ohne Beträge nach den Buchstaben
b und e;

g) auf den Teil des Schlussüberschussanteilfonds, der für die Finanzierung der Mindestbeteiligung an Bewertungsreserven zurückgestellt wird, jedoch ohne Beträge nach Buchstabe c;

h) auf den ungebundenen Teil (Rückstellung für Beitragsrückerstattung ohne die Buchstaben a bis g);

3. für die einzelnen Abrechnungsverbände beziehungsweise Bestandsgruppen die festgesetzten Überschussanteile und gegebenenfalls der verwendete Ansammlungszinssatz unter Angabe des Zuteilungsjahres;

4. die Verfahren zur Berechnung des Schlussüberschussanteilfonds sowie die gewählten Rechnungsgrundlagen.

(9) Für die nach Art der Lebensversicherung betriebene Schaden- und Unfallversicherung gelten die Absätze 6 bis 8 entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)