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Synopse aller Änderungen der RechVersV am 01.01.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 durch Artikel 69 des MoPeG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der RechVersV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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RechVersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | RechVersV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 69 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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(Textabschnitt unverändert) § 46 Aufwendungen für Kapitalanlagen | |
(1) Für den Ausweis der Aufwendungen für Kapitalanlagen ist § 45 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) (2) Als Aufwendungen für die Verwaltung der Kapitalanlagen sind die dem Funktionsbereich "Verwaltung von Kapitalanlagen" zugeordneten Personal- und Sachaufwendungen auszuweisen. | (Text neue Fassung) (2) Als Aufwendungen für die Verwaltung der Kapitalanlagen sind die dem Funktionsbereich 'Verwaltung von Kapitalanlagen' zugeordneten Personal- und Sachaufwendungen auszuweisen. |
(3) Die Zinsaufwendungen und sonstigen Aufwendungen für die Kapitalanlagen umfassen insbesondere: 1. die Aufwendungen für die Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, wie Betriebskosten, Instandhaltungskosten, Mietausfallrisiken, Abgaben und Versicherungsbeiträge; 2. Depotgebühren; 3. Vergütungen an den Treuhänder für den Deckungsstock; | |
4. Verluste aus Beteiligungen an Personengesellschaften; | 4. Verluste aus Beteiligungen an rechtsfähigen Personengesellschaften; |
5. Schuldzinsen für Hypotheken auf den eigenen Grundbesitz. |
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