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Änderung § 9 VRegV vom 01.01.2023
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§ 9 VRegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 9 VRegV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
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(Text alte Fassung) § 9 Betreuungsverfügungen | (Text neue Fassung)§ 9 Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen |
1 Im Zentralen Vorsorgeregister können auch Betreuungsverfügungen unabhängig von der Eintragung einer Vollmacht registriert werden. 2 Die §§ 1 bis 8 gelten entsprechend. | 1 Im Zentralen Vorsorgeregister können auch Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen unabhängig von der Eintragung einer Vollmacht registriert werden. 2 Die §§ 1 bis 8 gelten entsprechend. |
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