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Änderung § 9 VRegV vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 VRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 9 VRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Betreuungsverfügungen


(Text neue Fassung)

§ 9 Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen


vorherige Änderung

1 Im Zentralen Vorsorgeregister können auch Betreuungsverfügungen unabhängig von der Eintragung einer Vollmacht registriert werden. 2 Die §§ 1 bis 8 gelten entsprechend.



1 Im Zentralen Vorsorgeregister können auch Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen unabhängig von der Eintragung einer Vollmacht registriert werden. 2 Die §§ 1 bis 8 gelten entsprechend.

(heute geltende Fassung) 
 

 
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