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Änderung § 10 VRegV vom 01.09.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 VRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 10 VRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 10 Betreuungsverfügungen


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am 1. März 2005 in Kraft.



1 Im Zentralen Vorsorgeregister können auch Betreuungsverfügungen unabhängig von der Eintragung einer Vollmacht registriert werden. 2 Die §§ 1 bis 9 gelten entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)