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Änderung § 6 VRegV vom 31.12.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 VRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung
§ 6 VRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Auskunft an die Vormundschaftsgerichte


(Text neue Fassung)

§ 6 Auskunft an die Vormundschaftsgerichte und die Landgerichte als Beschwerdegerichte


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Auskunft aus dem Register erfolgt im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens, sofern die Bundesnotarkammer zuvor mit der jeweiligen Landesjustizverwaltung schriftlich Festlegungen nach § 10 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes getroffen hat. § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

vorherige Änderung

(2) Die Auskunft aus dem Register erfolgt auch auf schriftliches oder elektronisches Ersuchen des Vormundschaftsgerichts. Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere wenn die Bestellung eines vorläufigen Betreuers im Rahmen einer einstweiligen Anordnung in Betracht kommt, kann das Ersuchen auch fernmündlich gestellt werden. In jedem Fall hat das Vormundschaftsgericht das Geschäftszeichen seines Betreuungsverfahrens anzugeben.



(2) Die Auskunft aus dem Register erfolgt auch auf schriftliches oder elektronisches Ersuchen des Vormundschaftsgerichts und des Landgerichts als Beschwerdegericht. Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere wenn die Bestellung eines vorläufigen Betreuers im Rahmen einer einstweiligen Anordnung in Betracht kommt, kann das Ersuchen auch fernmündlich gestellt werden. In jedem Fall haben das Vormundschaftsgericht und das Landgericht als Beschwerdegericht das Geschäftszeichen ihres Betreuungsverfahrens anzugeben.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 erteilt die Bundesnotarkammer die Auskunft aus dem Register schriftlich oder elektronisch. Hierbei sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Authentizität des Ersuchens zu prüfen und die Vertraulichkeit der Auskunft zu gewährleisten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)