§ 10 VRegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 9 VRegV n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724 |
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(Text alte Fassung) § 10 Betreuungsverfügungen | (Text neue Fassung)§ 9 Betreuungsverfügungen |
1 Im Zentralen Vorsorgeregister können auch Betreuungsverfügungen unabhängig von der Eintragung einer Vollmacht registriert werden. 2 Die §§ 1 bis 9 gelten entsprechend. | 1 Im Zentralen Vorsorgeregister können auch Betreuungsverfügungen unabhängig von der Eintragung einer Vollmacht registriert werden. 2 Die §§ 1 bis 8 gelten entsprechend. |