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Änderung § 23 ElektroG vom 01.06.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23 ElektroG, alle Änderungen durch Artikel 3 ElektroGÄndG am 1. Juni 2012 und Änderungshistorie des ElektroGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 23 ElektroG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung | § 23 ElektroG n.F. (neue Fassung) in der am 09.05.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1110 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
(Text alte Fassung) 1. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr bringt, | (Text neue Fassung) 1. (aufgehoben) |
2. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig registrieren lässt, 3. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 4 die Registrierungsnummer nicht führt, 4. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringt, | |
4a. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 6 Elektro- und Elektronikgeräte zum Verkauf anbietet, | |
5. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 3 die Kosten für die Entsorgung ausweist, 6. entgegen § 9 Abs. 7 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 jeweils in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1, 3, 5, 6 oder 7 eine Flüssigkeit nicht entfernt oder eine dort genannte Anforderung nicht erfüllt, 7. entgegen § 9 Abs. 7 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 jeweils in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt, | |
7a. entgegen § 9 Absatz 9 Satz 1 eine Erfassung durchführt, | |
8. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 ein bereitgestelltes Behältnis nicht oder nicht rechtzeitig abholt oder 9. entgegen § 13 Abs. 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. | |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 und 7 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. | (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5, 7 und 7a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 4, 4a, 8 und 9 das Umweltbundesamt. (4) In den Fällen des Absatzes 3 fließen auch die im gerichtlichen Verfahren angeordneten Geldbußen und die Geldbeträge, deren Verfall gerichtlich angeordnet wurde, der Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt. |
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