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Änderung § 22 ElektroG vom 15.08.2013

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§ 22 ElektroG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 22 ElektroG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 48 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.10.2015) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Kosten


(Text neue Fassung)

§ 22 Gebühren und Auslagen


vorherige Änderung

(1) Für Amtshandlungen der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Auslagen im Sinne des Satzes 1 sind auch die von der zuständigen Behörde nach § 14 Abs. 10 erstatteten Kosten.

(2) Die Gebühr soll auch den mit der Amtshandlung verbundenen durchschnittlichen Verwaltungsaufwand der Rechts- und Fachaufsicht nach § 18 decken; die Ermittlung des Verwaltungsaufwandes erfolgt nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen.

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren und die Auslagen zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. Soweit durch Änderung der Rechtsverordnung eine Verminderung des maßgeblichen Gebührensatzes erfolgt, findet bei nur auf Antrag vorzunehmenden, kostenpflichtigen Amtshandlungen die jeweils im Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung geltende Rechtsverordnung Anwendung.



(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Auslagen im Sinne des Satzes 1 sind auch die von der zuständigen Behörde nach § 14 Abs. 10 erstatteten Kosten.

(2) Die Gebühr soll auch den mit der individuell zurechenbare öffentliche Leistung verbundenen durchschnittlichen Verwaltungsaufwand der Rechts- und Fachaufsicht nach § 18 decken; die Ermittlung des Verwaltungsaufwandes erfolgt nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen.

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren und die Auslagen zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. Soweit durch Änderung der Rechtsverordnung eine Verminderung des maßgeblichen Gebührensatzes erfolgt, findet bei nur auf Antrag vorzunehmenden, kostenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen die jeweils im Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung geltende Rechtsverordnung Anwendung.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.10.2015)