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Änderung § 3 ElektroG vom 09.11.2011

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§ 3 ElektroG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.11.2011 geltenden Fassung
§ 3 ElektroG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 02.11.2011 BGBl. I S. 2162
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Begriffsbestimmungen


(1) Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen,

2. Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder,

die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1.000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind.

(2) Geräteart im Sinne des Gesetzes bezeichnet Geräte innerhalb einer Kategorie, die hinsichtlich der Art ihrer Nutzung oder ihrer Funktionen vergleichbare Merkmale aufweisen.

(3) Altgeräte im Sinne dieses Gesetzes sind Elektro- und Elektronikgeräte, die Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Abfalleigenschaft Teil des Altgerätes sind.

(4) Private Haushalte im Sinne dieses Gesetzes sind private Haushaltungen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie sonstige Herkunftsbereiche von Altgeräten, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind.

(5) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes umfasst Maßnahmen zur Verringerung der Menge und der Umweltschädlichkeit von Altgeräten, ihren Werkstoffen und Substanzen.

(6) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes umfasst Maßnahmen, bei denen die Altgeräte oder deren Bauteile zu dem gleichen Zweck verwendet werden, für den sie hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden.

(7) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes umfasst die in Anhang II B des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Verfahren.

(8) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist die in einem Produktionsprozess erfolgende Wiederaufbereitung der Abfallmaterialien für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke, jedoch unter Ausschluss der energetischen Verwertung.

(9) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfasst die in Anhang II A des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Verfahren.

(10) Behandlung im Sinne dieses Gesetzes sind Tätigkeiten, die nach der Übergabe der Altgeräte an eine Anlage zur Entfrachtung von Schadstoffen, zur Demontage, zum Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt werden, sowie sonstige Tätigkeiten, die der Verwertung oder Beseitigung der Altgeräte dienen.

(11) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbsmäßig

1. Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und erstmals im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt,

2. Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen im Geltungsbereich dieses Gesetzes weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Nummer 1 auf dem Gerät erscheint, oder

3. Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt und in Verkehr bringt oder in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an einen Nutzer abgibt.

(12) Vertreiber im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der neue Elektro- oder Elektronikgeräte gewerblich für den Nutzer anbietet. Der Vertreiber gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes, wenn er schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet.

(Text alte Fassung)

(13) Gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die eine oder mehrere der in § 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes genannten und in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung näher bestimmten Eigenschaften aufweisen.

(Text neue Fassung)

(13) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. gefährliche Stoffe solche Stoffe,
die die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) dargelegten Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllen:

a) Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F,

b) Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 mit Ausnahme von Wirkungen auf oder über die Laktation, 3.8 mit Ausnahme von narkotisierenden Wirkungen, 3.9 und 3.10,

c) Gefahrenklasse 4.1,

d) Gefahrenklasse 5.1;

2. gefährliche Gemische solche Gemische, die eine oder mehrere
der in § 3a Absatz 1 des Chemikaliengesetzes genannten Eigenschaften aufweisen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)