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Änderung § 18 ElektroG vom 01.03.2012
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§ 18 ElektroG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung | § 18 ElektroG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2012 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Aufsicht | |
(1) Die Beliehene untersteht der Rechts- und Fachaufsicht der Beleihenden. (2) Erfüllt die Beliehene die ihr nach § 17 Abs. 1 übertragenen Aufgaben nicht oder nur ungenügend, so ist die Beleihende befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen oder durch einen besonders Beauftragten durchführen zu lassen. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Die zuständige Behörde kann von der Beliehenen Ersatz für die Kosten verlangen, die ihr für die Rechts- und Fachaufsicht nach Absatz 1 entstehen. Der Anspruch darf der Höhe nach die im Haushaltsplan des Bundes für die Durchführung der Rechts- und Fachaufsicht veranschlagten Einnahmen nicht übersteigen. |
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