Änderung § 20 ElektroG vom 01.06.2012

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§ 20 ElektroG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 20 ElektroG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Beauftragung Dritter


(Text alte Fassung)

Soweit sich die nach diesem Gesetz Verpflichteten zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen, gilt § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

(Text neue Fassung)

Soweit sich die nach diesem Gesetz Verpflichteten zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen, gilt § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.




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