§ 20 ElektroG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung | § 20 ElektroG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2012 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 20 Beauftragung Dritter | |
(Text alte Fassung) Soweit sich die nach diesem Gesetz Verpflichteten zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen, gilt § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. | (Text neue Fassung) Soweit sich die nach diesem Gesetz Verpflichteten zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen, gilt § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. |