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Synopse aller Änderungen des ElektroG am 31.12.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Dezember 2006 durch § 25 des ElektroG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ElektroG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

ElektroG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung
ElektroG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2006 geltenden Fassung
durch § 25 G. v. 16.03.2005 BGBl. I S. 762; zuletzt geändert durch Artikel 14 G v 15.07.2006 BGBl. I 1619
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12 Verwertung


vorherige Änderung

 


(1) Altgeräte sind so zu behandeln, dass

1. bei Altgeräten der Kategorien 1 und 10

a) der Anteil der Verwertung mindestens 80 Prozent des durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt und

b) der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung bei Bauteilen, Werkstoffen und Stoffen mindestens 75 Prozent des durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt,

2. bei Altgeräten der Kategorien 3 und 4

a) der Anteil der Verwertung mindestens 75 Prozent des durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt und

b) der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung bei Bauteilen, Werkstoffen und Stoffen mindestens 65 Prozent des durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt,

3. bei Altgeräten der Kategorien 2, 5, 6, 7 und 9

a) der Anteil der Verwertung mindestens 70 Prozent des durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt und

b) der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung bei Bauteilen, Werkstoffen und Stoffen mindestens 50 Prozent des durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt,

4. bei Gasentladungslampen der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung bei Bauteilen, Werkstoffen und Stoffen mindestens 80 Prozent des Gewichts der Lampen beträgt.

(2) Altgeräte, die als Ganzes wiederverwendet werden, werden bis zum 31. Dezember 2008 bei der Berechnung der in Absatz 1 festgelegten Zielvorgaben nicht berücksichtigt.

(3) Im Rahmen der Zertifizierung nach § 11 Abs. 3 ist nachzuweisen, dass vom Erstbehandler alle Aufzeichnungen über die Menge der Altgeräte, ihre Bauteile, Werkstoffe und Stoffe geführt werden, wenn diese

1. der Behandlungsanlage zugeführt werden,

2. die Behandlungsanlage verlassen,

3. der Verwertungsanlage zugeführt werden.

Dem Betreiber der Anlage, in der die Erstbehandlung erfolgt, sind zu diesem Zweck die entsprechenden Daten durch die weiteren Behandlungs- und Verwertungsanlagen zur Verfügung zu stellen.

(4) Altgeräte, die aus der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Absatz 1 festgelegten Anteile berücksichtigt werden, wenn

1. nachgewiesen ist, dass die Anforderungen nach Absatz 1 sowie die Anforderungen nach § 11 eingehalten werden und

2. die Ausfuhr ordnungsgemäß erfolgt, insbesondere im Einklang mit

a) der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 30 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission vom 28. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 349 S. 1),

b) der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte nicht der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung angehörende Länder (ABl. EG Nr. L 166 S. 6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2243/2001 der Kommission vom 16. November 2001 (ABl. EG Nr. L 303 S. 11),

c) der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission vom 12. Juli 1999 zur Festlegung der bei der Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte Länder, für die der Beschluss C(92) 39 endg. der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung nicht gilt, anzuwendenden Kontrollverfahren (ABl. EG Nr. L 185 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2243/2001 der Kommission vom 16. November 2001 (ABl. EG Nr. L 303 S. 11).


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