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Änderung § 9 Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung vom 07.02.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.02.2009 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 06.02.2009 BGBl. I S. 153
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Behandlung der Endproben


(1) Die Endproben sind in saubere, trockene, weitgehend feuchtigkeitsundurchlässige und weitgehend luftdicht verschließbare Behältnisse abzufüllen; soweit es erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Analyse zu gewährleisten, sind sterilisierte oder desinfizierte Behältnisse zu verwenden. Die Behältnisse sind zu verschließen. Der Verschluß ist durch Plombe oder Siegel so zu sichern, daß die Sicherung beim Öffnen des Behältnisses unbrauchbar wird. Endproben von Ammoniumnitrat-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt zur Prüfung der Anforderungen nach der Gefahrstoffverordnung sind bei einer Temperatur von 0 bis 25° Celsius aufzubewahren.

(2) Die Endproben sind mindestens mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

1. Name und Anschrift der Überwachungsbehörde,

2. Nummer des Probenahmeprotokolls,

(Text alte Fassung)

3. bei Düngemitteln im Sinne des § 1 Nr. 1 oder 2a des Düngemittelgesetzes die Typenbezeichnung, bei sonstigen Stoffen die Bezeichnung nach § 1 Nr. 2 oder 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes.

(Text neue Fassung)

3. bei Düngemitteln im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 des Düngegesetzes die Typenbezeichnung, bei sonstigen Stoffen die Bezeichnung nach § 2 Satz 1 Nr. 2 bis 7 des Düngegesetzes.

Die Kennzeichnung der Probe muß von der Plombe oder dem Siegel mit erfaßt werden.



(heute geltende Fassung) 

 
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