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Änderung § 10 Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung vom 07.02.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.02.2009 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 06.02.2009 BGBl. I S. 153
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Probenahmeprotokoll


(1) Über die Probenahme ist ein Probenahmeprotokoll mit mindestens folgenden Angaben zu fertigen:

1. Zuständige Überwachungsbehörde und Name des Probenehmers,

2. Nummer des Probenahmeprotokolls,

3. Name oder Firma und Anschrift des Verantwortlichen des Betriebs, in dem die Probe entnommen wird,

(Text alte Fassung)

4. bei Düngemitteln im Sinne des § 1 Nr. 1 oder 2a des Düngemittelgesetzes die Typenbezeichnung, bei sonstigen Stoffen die Bezeichnung nach § 1 Nr. 2 oder 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes,

5. bei Düngemitteln im Sinne des § 1 Nr. 1 oder 2a des Düngemittelgesetzes die verpflichtend vorgeschriebenen Angaben zur Kennzeichnung nach Anlage 3 der Düngemittelverordnung, bei sonstigen Stoffen die verpflichtend vorgeschriebenen Angaben zur Kennzeichnung nach Anlage 4 der Düngemittelverordnung,

(Text neue Fassung)

4. bei Düngemitteln im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 des Düngegesetzes die Typenbezeichnung, bei sonstigen Stoffen die Bezeichnung nach § 2 Satz 1 Nr. 2 bis 7 des Düngegesetzes,

5. bei Düngemitteln im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 des Düngegesetzes die verpflichtend vorgeschriebenen Angaben zur Kennzeichnung nach Anlage 3 der Düngemittelverordnung, bei sonstigen Stoffen die verpflichtend vorgeschriebenen Angaben zur Kennzeichnung nach Anlage 4 der Düngemittelverordnung,

6. Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen des Stoffes im Geltungsbereich des Düngemittelgesetzes Verantwortlichen,

7. Nummern von Aufträgen, Rechnungen oder Transportmitteln,

8. Größe und äußere Beschaffenheit der Partie,

9. Art der Verpackung und Lagerung,

10. Verfahren der Probenahme einschließlich Zahl der Einzelproben,

11. Ort und Datum der Probenahme.

(2) Das Probenahmeprotokoll ist dem Verantwortlichen des Betriebs, in dem die Probe entnommen wird, oder seinem Vertreter zur Unterschrift vorzulegen, eine Ausfertigung ist ihm zu überlassen.

(3) Jeder Endprobe ist eine Ausfertigung des Probenahmeprotokolls beizufügen.



(heute geltende Fassung)