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Änderung § 1 Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung vom 12.08.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2006 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 27.07.2006 BGBl. I 1818
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Sachlicher Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Für die Untersuchung von Düngemitteln im Rahmen der amtlichen Überwachung (§ 8 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes) werden nach dieser Verordnung die Proben genommen und die Analysen durchgeführt.

(Text neue Fassung)

Für die Untersuchung von Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel gekennzeichnet sind, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln im Rahmen der amtlichen Überwachung (§ 8 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes) werden nach dieser Verordnung die Proben genommen und die Analysen durchgeführt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)