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Änderung § 6 Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung vom 12.08.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2006 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 27.07.2006 BGBl. I 1818
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Anzahl und Umfang der erforderlichen Sammelproben


(Text alte Fassung)

(1) Für jede Partie ist grundsätzlich nur eine Sammelprobe zu bilden. Zwei Sammelproben sollen gebildet werden, wenn

1. bei Düngemitteln, die aus mehr als einem typbestimmenden Bestandteil bestehen und zur Entmischung neigen, zur Probenahme ein Probestecher benutzt wird,

2. bei organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln die Anforderungen an die seuchenhygienische Unbedenklichkeit überprüft werden.

(2) Die Menge einer Sammelprobe darf vier Kilogramm oder vier Liter nicht unterschreiten.

(Text neue Fassung)

(1) Für jede Partie ist grundsätzlich nur eine Sammelprobe zu bilden. Zwei Sammelproben sind zu bilden, soweit

1. bei Düngemitteln, die aus mehr als einem typenbestimmenden Bestandteil bestehen und zur Entmischung neigen, die Einzelproben aus ruhendem Gut entnommen werden,

2. bei den in § 1 Nr. 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes bezeichneten Stoffen, die zur Entmischung neigen, die Einzelproben aus ruhendem Gut entnommen werden,

3. bei den in § 1 Nr. 1 bis 5 des Düngemittelgesetzes bezeichneten Stoffen
Anforderungen an die mikrobiologische Unbedenklichkeit überprüft werden sollen.

(2) Die Menge einer Sammelprobe darf

1. bei unverpackten oder verpackten Stoffen mit einem Packungsinhalt von mehr als einem Kilogramm oder mehr als einem Liter

a)
vier Kilogramm für feste oder vier Liter für flüssige Stoffe, die nicht unter Buchstabe b fallen,

b) im Falle von Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zehn Kilogramm für feste oder zehn Liter für flüssige Stoffe,

2. bei verpackten Stoffen mit bis zu einem Kilogramm oder einem Liter den Inhalt von vier Originalpackungen

nicht
unterschreiten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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