Änderung § 7 Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung vom 12.08.2006

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2006 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 27.07.2006 BGBl. I 1818

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Anzahl und Umfang der erforderlichen Endproben


(1) Aus jeder Sammelprobe sind, gegebenenfalls nach Bildung einer reduzierten Sammelprobe, mindestens drei Endproben zu bilden.

(Text alte Fassung)

(2) Die Menge einer Endprobe darf 500 Gramm oder 500 Milliliter nicht unterschreiten.

(Text neue Fassung)

(2) Die Menge einer Endprobe darf

1.
500 Gramm für feste oder 500 Milliliter für flüssige Stoffe, die nicht unter Nummer 2 fallen,

2. bei Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln drei Kilogramm für feste oder drei Liter für flüssige Stoffe

nicht unterschreiten. Bei verpackten Stoffen mit einem Packungsinhalt von bis zu 250 Gramm oder 250 Milliliter darf die Menge einer Endprobe den Inhalt von zwei Originalpackungen
nicht unterschreiten.

(3) Bei Endproben von Ammoniumnitrat-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt zur Prüfung der Anforderungen nach der Gefahrstoffverordnung darf die Menge ein Kilogramm, für die Prüfung der Detonationsfähigkeit 25 Kilogramm nicht unterschreiten.






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