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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.05.2022 aufgehoben
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§ 1 - Verordnung über die Ausbildungsförderung für soziale Pflegeberufe (SozPflegerV)
V. v. 30.08.1974 BGBl. I S. 2157; aufgehoben durch § 4 V. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 787
Geltung ab 01.01.1974; FNA: 2212-2-6-2 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Geltung ab 01.01.1974; FNA: 2212-2-6-2 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 1 Ausbildungsstätten
(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird geleistet für den Besuch von Ausbildungsstätten
- 1.
- für Dorfhelfer, Altenpflegehelfer, Alten-, Familien-, Haus- und Heilerziehungspfleger, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner,
- 2.
- für Fachaltenpfleger.
(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen oder an einer durch die zuständige Landesbehörde staatlich anerkannten oder genehmigten Einrichtung durchgeführt wird. Dasselbe gilt, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, daß der Besuch der Einrichtung dem Besuch der in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen gleichwertig ist.
Text in der Fassung des Artikels 9 Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG) G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2581 m.W.v. 1. Januar 2020
Frühere Fassungen von § 1 SozPflegerV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 9 Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG) vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2581 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 SozPflegerV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SozPflegerV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SozPflegerV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 SozPflegerV Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden
... Auszubildenden an den in § 1 bezeichneten Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsförderung wie Schüler an ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581
Artikel 9 PflBRefG Änderung der Verordnung über die Ausbildungsförderung für soziale Pflegeberufe
... § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die Ausbildungsförderung für soziale Pflegeberufe vom 30. August 1974 (BGBl. I S. 2157), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 1995 (BGBl. ...
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