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§ 5 - Wahrnehmungsverordnung (WahrnV)

V. v. 14.12.1994 BGBl. I S. 3812; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 424-1-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 5 Markenstellen und Markenabteilungen



(1) Mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben der Markenstellen und der Markenabteilungen werden auch Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut:

1.
Bearbeitung von Anträgen auf Eintragung des Übergangs des durch die Eintragung der Marke begründeten Rechts in das Register;

2.
Bearbeitung von Anträgen auf Eintragung einer Verpfändung, eines sonstigen dinglichen Rechts, von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung oder eines Insolvenzverfahren in das Register, soweit das durch die Eintragung begründete Recht betroffen ist;

3.
Bearbeitung von Anträgen auf Berichtigung von Eintragungen im Register oder von Veröffentlichungen;

4.
Bearbeitung von Anträgen auf Änderung einer Registereintragung, die den Namen oder den Sitz des Inhabers der Marke betrifft;

5.
Bearbeitung von Erklärungen auf Teilung einer eingetragenen Marke;

6.
Feststellung des Verzichts einschließlich des Teilverzichts auf eine eingetragene Marke;

7.
Bearbeitung von Verfahren der teilweisen Verlängerung der Schutzdauer der eingetragenen Marke;

8.
formelle Bearbeitung von Löschungsverfahren, einschließlich der Feststellung, daß der Löschungsantrag wegen fehlender Zahlung der Antragsgebühr als zurückgenommen gilt;

9.
Bearbeitung von Anträgen auf internationale Registrierung von Marken;

10.
Bearbeitung von Verfahren, die international registrierte Marken betreffen, insbesondere von

a)
Anträgen auf nachträgliche Schutzerstreckung von international registrierten Marken inländischer Inhaber,

b)
Anträgen auf Ersetzung der nationalen Eintragung durch die internationale Registrierung,

c)
Anträgen auf Löschung von international registrierten Marken wegen Wegfalls des Schutzes der Basismarke,

d)
Anträgen auf Eintragung von Änderungen bei international registrierten Marken inländischer Inhaber;

11.
Bearbeitung von international registrierten Marken, deren Schutz auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden ist;

12.
Bearbeitung von Anträgen auf Eintragung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung und von Einsprüchen nach der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024) in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der in diesen Verfahren zu treffenden Entscheidungen, jedoch einschließlich der Feststellung, daß der Einspruch wegen fehlender Zahlung der Einspruchsgebühr als nicht erhoben gilt, sowie der Weiterleitung von Anträgen und Einsprüchen an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz;

13.
Bearbeitung von Verfahren der Akteneinsicht;

14.
1formelle Bearbeitung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und von Anträgen auf Weiterbehandlung und, sofern sie über die nachgeholte Handlung zu entscheiden haben, Prüfung der materiellen Antragsvoraussetzungen und Entscheidung über solche Anträge. 2Eingeschlossen ist die Bearbeitung solcher Anträge in Angelegenheiten nach § 5 Abs. 2 Nr. 5.

(2) Mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben der Markenstellen und Markenabteilungen werden auch Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut:

1.
Aufforderung, formelle Mängel von Anmeldungen oder von Erklärungen auf Teilung einer angemeldeten oder einer eingetragenen Marke zu beseitigen;

2.
formelle Bearbeitung der Akten in Löschungsverfahren einschließlich der Aufforderung, formelle Mängel bei der Einreichung von Schriftsätzen zu beseitigen;

3.
Gewährung von Einsicht in die Akten von Anmeldungen von Marken und von eingetragenen Marken einschließlich der Erteilung von Auskünften über den Akteninhalt und von Abschriften und Auszügen aus den Akten; bei Akten von Anmeldungen von Marken, soweit der Anmelder dem Antrag zugestimmt hat;

4.
Bearbeitung von Verfahren der Verlängerung der Schutzdauer mit Ausnahme der Verfahren nach Absatz 1 Nr. 6 einschließlich der vollständigen Löschung der Marke, wenn nach Ablauf der Schutzdauer die Verlängerung der Schutzdauer unterblieben ist;

5.
Bearbeitung von Anträgen auf Änderung einer Registereintragung, die den Wohnort oder die Zustellanschrift des Inhabers der Marke oder die Änderung von Vertreterangaben betrifft;

6.
Aufforderung, die für die Inanspruchnahme einer Priorität erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen;

7.
Aufforderung, die für die Berufung auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen;

8.
Sachbearbeitung bei Übertragungen von international registrierten Marken.





 

Frühere Fassungen von § 5 WahrnV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.06.2024Artikel 5 Agrargeoschutz-Verweisanpassungsverordnung (AgrarGeoSVAV)
vom 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
aktuell vorher 01.04.2019Artikel 5 Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes
vom 12.12.2018 BGBl. I S. 2446
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 208 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.11.2008Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen
vom 15.10.2008 BGBl. I S. 1995
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Wahrnehmungsverordnung
vom 18.12.2007 BGBl. I S. 3008
aktuellvor 01.01.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 WahrnV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 WahrnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WahrnV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 WahrnV Markenstellen und Markenabteilungen (vom 28.06.2024)
... Eingeschlossen ist die Bearbeitung solcher Anträge in Angelegenheiten nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 . (2) Mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben der Markenstellen und Markenabteilungen ...
§ 7 WahrnV Gemeinsame Vorschriften (vom 01.11.2008)
... des beigeordneten Vertreters. (2) Zusätzlich zu den in den §§ 1 bis 5 aufgeführten Geschäften werden Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare ...
§ 8 WahrnV Übergangsregelung (vom 28.06.2024)
... vom 14.12.2012, S. 1) in der jeweils in Bezug genommenen Fassung weiterhin Anwendung finden, ist § 5 Absatz 1 Nummer 12 in seiner bis zum 27. Juni 2024 geltenden Fassung weiter ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Agrargeoschutz-Verweisanpassungsverordnung (AgrarGeoSVAV)
V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Artikel 5 AgrarGeoSVAV Änderung der Wahrnehmungsverordnung
... 2018 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 1 Nummer 12 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum ... vom 14.12.2012, S. 1) in der jeweils in Bezug genommenen Fassung weiterhin Anwendung finden, ist § 5 Absatz 1 Nummer 12 in seiner bis zum 27. Juni 2024 geltenden Fassung weiter ...

Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen
V. v. 15.10.2008 BGBl. I S. 1995
Artikel 3 MarkenVuaÄndV Änderung der Wahrnehmungsverordnung
... vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3008), wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 5 Markenstellen und Markenabteilungen". b) Absatz 1 wird wie folgt ... 3. In § 7 Abs. 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§§ 1 bis 6" durch die Angabe „§§ 1 bis 5" ersetzt.  ... vor Nummer 1 die Angabe „§§ 1 bis 6" durch die Angabe „§§ 1 bis 5 " ersetzt.  ...

Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes
V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2446
Artikel 5 PatVuaÄndV Änderung der Wahrnehmungsverordnung
... von Anfechtungen der Erklärung des Verzichts auf das Gebrauchsmuster." 3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Marke" ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 208 10. ZustAnpV Änderung der Wahrnehmungsverordnung
...  In § 5 Absatz 1 Nummer 11 der Wahrnehmungsverordnung vom 14. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3812), die zuletzt ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Wahrnehmungsverordnung
V. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 3008
Artikel 1 2. WahrnVÄndV
... mittleren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut." 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Eingeschlossen ist die Bearbeitung solcher Anträge in Angelegenheiten nach § 5 Abs. 2 Nr. 5." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Im ... Kosten des beigeordneten Vertreters. (2) Zusätzlich zu den in den §§ 1 bis 6 aufgeführten Geschäften werden Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare ...