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Änderung § 2 WahrnV vom 01.04.2019

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§ 2 WahrnV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2019 geltenden Fassung
§ 2 WahrnV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2446
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Gebrauchsmusterstelle und Gebrauchsmusterabteilungen


(1) Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen werden auch Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut:

1. Bearbeitung von Gebrauchsmusteranmeldungen, insbesondere

a) Aufforderung zur Beseitigung sachlicher und formeller Mängel,

b) Aufforderung, die für die Inanspruchnahme einer Priorität oder des Anmeldetages einer Patentanmeldung erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen,

c) Feststellung, daß die Erklärung der Inanspruchnahme des Anmeldetages einer Patentanmeldung oder die Prioritätserklärung als nicht abgegeben gilt oder daß der Prioritätsanspruch verwirkt ist,

d) Feststellung, daß die Anmeldung wegen Nichtzahlung der Anmeldegebühr oder wegen Inanspruchnahme einer inländischen Priorität als zurückgenommen gilt,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

e) Gewährung von Anhörungen,

f)
Zurückweisung der Anmeldung aus formellen Gründen, denen der Anmelder nicht widersprochen hat,

g)
Zurückweisung der Anmeldung aus sachlichen Gründen, denen der Anmelder nicht widersprochen hat, sofern der Leiter der Gebrauchsmusterstelle der Zurückweisung zugestimmt hat,

h)
Feststellung nach § 4a Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, dass eine Eingabe keine rechtswirksame Anmeldung ist, sofern der Leiter der Gebrauchsmusterstelle der Feststellung zugestimmt hat,

i)
Verfügung der Eintragung des Gebrauchsmusters;

(Text neue Fassung)

e) Feststellung, dass die Anmeldung zurückgenommen wurde,

f)
Gewährung von Anhörungen,

g)
Zurückweisung der Anmeldung aus formellen Gründen, denen der Anmelder nicht widersprochen hat,

h)
Zurückweisung der Anmeldung aus sachlichen Gründen, denen der Anmelder nicht widersprochen hat, sofern der Leiter der Gebrauchsmusterstelle der Zurückweisung zugestimmt hat,

i)
Feststellung nach § 4a Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, dass eine Eingabe keine rechtswirksame Anmeldung ist, sofern der Leiter der Gebrauchsmusterstelle der Feststellung zugestimmt hat,

j)
Verfügung der Eintragung des Gebrauchsmusters;

2. formelle Bearbeitung von Recherchenanträgen einschließlich der Feststellung, daß der Antrag wegen Nichtzahlung der Gebühr als zurückgenommen gilt;

3. Entscheidung über Anträge auf Änderung einer Registereintragung, die die Person, den Namen oder den Sitz des Anmelders oder Inhabers eines Gebrauchsmusters betrifft;

4. Bearbeitung von Verfahren der Akteneinsicht;

5. formelle Bearbeitung des Löschungsverfahrens, insbesondere

a) Aufforderung, formelle Mängel des Löschungsantrags oder des Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters zu beseitigen sowie im Feststellungsverfahren das besondere Rechtsschutzinteresse nachzuweisen,

b) Feststellung, daß der Löschungsantrag wegen Nichtzahlung der Gebühr als zurückgenommen gilt,

c) Festsetzung der Höhe der Sicherheitsleistung,

d) Löschung, wenn der Inhaber des Gebrauchsmusters dem Löschungsantrag nicht widersprochen, den Widerspruch zurückgenommen oder in die Löschung eingewilligt hat;

6. Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe im Anmeldeverfahren, einschließlich der Anträge auf Beiordnung eines Vertreters, es sei denn, der Antrag ist aufgrund Fehlens hinreichender Aussicht auf Eintragung des Gebrauchsmusters zurückzuweisen;

vorherige Änderung

7. Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für Aufrechterhaltungsgebühren bei Gebrauchsmustern.



7. Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für Aufrechterhaltungsgebühren bei Gebrauchsmustern;

8. Feststellung, dass das Gebrauchsmuster wegen Verzichts des Gebrauchsmusterinhabers oder wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr mit dem Verspätungszuschlag erloschen ist;

9. Bearbeitung von Anfechtungen der Zurücknahme einer Anmeldung sowie Bearbeitung von Anfechtungen der Erklärung des Verzichts auf das Gebrauchsmuster.


(2) Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen werden auch Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut:

1. Aufforderung, Mängel der Gebrauchsmusteranmeldung zu beseitigen, soweit die Mängel nur formeller Art und ohne weitere technische oder rechtliche Beurteilung feststellbar sind;

2. Aufforderung, im Falle der Inanspruchnahme einer Priorität oder des Anmeldetages einer Patentanmeldung die erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen;

3. formelle Bearbeitung von Recherchenanträgen einschließlich der Feststellung, daß der Antrag wegen Nichtzahlung der Gebühr als zurückgenommen gilt;

4. Bearbeitung von Anträgen auf Aussetzung der Eintragung des Gebrauchsmusters;

5. Gewährung von Akteneinsicht, einschließlich der Erteilung von Auskünften über den Akteninhalt und von Abschriften und Auszügen aus den Akten, soweit die Einsicht jedermann freisteht oder der Anmelder dem Antrag zugestimmt hat;

6. formelle Bearbeitung der Akten im Löschungsverfahren, einschließlich der Aufforderung, formelle Mängel bei der Einreichung von Schriftsätzen zu beseitigen, soweit diese ohne weitere technische oder rechtliche Beurteilung feststellbar sind;

7. Bearbeitung von Anträgen auf Änderung einer Registereintragung, die den Wohnort oder die Zustellanschrift des Anmelders oder Inhabers eines Gebrauchsmusters oder die Änderung von Vertreterangaben betrifft.



(heute geltende Fassung)