§ 2 - Verordnung zur Durchführung einer Erhebung über Arten und Umfang der betrieblichen Altersversorgung (AltersVersErhV k.a.Abk.)

V. v. 11.03.1974 BGBl. I S. 681
Geltung ab 14.03.1974; FNA: 29-1-1 Statistik

§ 2



(1) In die Erhebung werden, mit Ausnahme der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Unternehmen ausgewählter Bereiche mit 10 und mehr Beschäftigten folgender Wirtschaftsbereiche einbezogen:

1.
Produzierendes Gewerbe ohne Baugewerbe;

2.
Handel;

3.
Verkehr- und Nachrichtenübermittlung;

4.
Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe;

5.
Dienstleistungen, soweit von Unternehmen und freien Berufen erbracht.

(2) Die Erhebung wird repräsentativ durchgeführt.



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