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§ 2 - Verordnung zur Durchführung einer Erhebung über Arten und Umfang der betrieblichen Altersversorgung (AltersVersErhV k.a.Abk.)
§ 2
(1) In die Erhebung werden, mit Ausnahme der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Unternehmen ausgewählter Bereiche mit 10 und mehr Beschäftigten folgender Wirtschaftsbereiche einbezogen:
- 1.
- Produzierendes Gewerbe ohne Baugewerbe;
- 2.
- Handel;
- 3.
- Verkehr- und Nachrichtenübermittlung;
- 4.
- Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe;
- 5.
- Dienstleistungen, soweit von Unternehmen und freien Berufen erbracht.
(2) Die Erhebung wird repräsentativ durchgeführt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4196/a58340.htm