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§ 3 - Verordnung zur Durchführung einer Erhebung über Arten und Umfang der betrieblichen Altersversorgung (AltersVersErhV k.a.Abk.)
§ 3
Bei der Erhebung werden erfaßt
- 1.
- die Formen der betrieblichen Altersversorgung,
- 2.
- die Zahl der Unternehmen, die über eine betriebliche Altersversorgung verfügen und die Zahl der Arbeitnehmer, die eine betriebliche Versorgungsleistung zu erwarten haben,
- 3.
- die durchschnittliche Höhe der monatlichen Versorgungsleistung, die im Zeitpunkt der Erhebung nach 35 Dienstjahren im Unternehmen erreicht wird,
- 4.
- die Aufwendungen der Unternehmen für die betriebliche Altersversorgung im Jahre 1973.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4196/a58341.htm