Tools:
Update via:
§ 4 - Verordnung zur Durchführung einer Erhebung über Arten und Umfang der betrieblichen Altersversorgung (AltersVersErhV k.a.Abk.)
§ 4
Auskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke sind die Inhaber oder Leiter der befragten Unternehmen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4196/a58342.htm