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Artikel 5 - Terrorismusbekämpfungsgesetz (TerrorBekämpfG k.a.Abk.)
G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 12-4/1 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 12-4/1 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Artikel 5 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 werden nach Absatz 3 folgende Absätze 4 und 5 angefügt:„(4) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch aus, wer an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung oder wer innerhalb einer besonders sicherheitsempfindlichen Stelle des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung („Militärischer Sicherheitsbereich") beschäftigt ist oder werden soll (vorbeugender personeller Sabotageschutz).(5) Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,
- 1.
- deren Beeinträchtigung auf Grund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann oder
- 2.
- die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen lassen würde.
- 1.
- fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktionsfähigkeit, insbesondere die Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie der Zivilen Verteidigung, oder
- 2.
- der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- 3.
- In § 8 Abs. 1 werden nach Nummer 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
- „3.
- Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 4 wahrnehmen sollen."
- 4.
- In § 24 werden nach dem Wort „Tätigkeit" die Wörter „nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3" und nach dem Wort „ermächtigt" die Wörter „oder mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 4 bei einer nichtöffentlichen Stelle betraut" eingefügt.
- 5.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Zuständige Stelle" die Wörter „für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3" eingefügt.
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:„(2) Zuständige Stelle für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Abs. 4 ist dasjenige Bundesministerium, dessen Zuständigkeit für die nichtöffentliche Stelle in einer Rechtsverordnung nach § 34 festgelegt ist. Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnis auf eine von ihm bestimmte sonstige öffentliche Stelle des Bundes übertragen."
- c)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
- 6.
- § 34 wird wie folgt gefasst:
„§ 34 Ermächtigung zur Rechtsverordnung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzustellen, welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes oder nichtöffentlichen Stellen oder Teile von ihnen lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Abs. 4 sind, welches Bundesministerium für die nichtöffentliche Stelle zuständig ist und welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes Aufgaben im Sinne des § 10 Satz 1 Nr. 3 wahrnehmen."
Zitierungen von Artikel 5 Terrorismusbekämpfungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 TerrorBekämpfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TerrorBekämpfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der SicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnungV. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2186
Zweite Verordnung zur Änderung der SicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnungV. v. 12.09.2007 BGBl. I S. 2292
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