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Artikel 10 - Terrorismusbekämpfungsgesetz (TerrorBekämpfG k.a.Abk.)

G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 12-4/1 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Artikel 10 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes



Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 (BGBI. I S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510), wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Abs 1 Satz 1 werden nach Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

„5.
in den Fällen von Straftaten nach § 303b des Strafgesetzbuches, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Tat sich gegen

a)
die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder

b)
sicherheitsempfindliche Stellen von lebenswichtigen Einrichtungen, bei deren Ausfall oder Zerstörung eine erhebliche Bedrohung für die Gesundheit oder das Leben von Menschen zu befürchten ist oder die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind,

richtet."

2.
§ 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Bundeskriminalamt kann, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgabe als Zentralstelle nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 erforderlich ist, Daten zur Ergänzung vorhandener Sachverhalte oder sonst zu Zwecken der Auswertung mittels Auskünften oder Anfragen bei öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen erheben. Auch bei den in § 14 Abs. 1 genannten Behörden und Stellen anderer Staaten sowie bei internationalen Organisationen, die mit der Verfolgung und Verhütung von Straftaten befasst sind, kann das Bundeskriminalamt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Daten erheben. In anhängigen Strafverfahren steht dem Bundeskriminalamt diese Befugnis nur im Einvernehmen mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu."

3.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Bedienstete" durch die Wörter „Vom Bundeskriminalamt beauftragte Personen" und die Wörter „des Bediensteten" durch die Wörter „der vom Bundeskriminalamt beauftragten Person" ersetzt.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Gefahr im Verzug dürfen Maßnahmen nach Absatz 1 auch durch den Leiter einer Abteilung des Bundeskriminalamts oder dessen Vertreter angeordnet werden."

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „von nicht offen ermittelnden Bediensteten" gestrichen.

 
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