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Artikel 12 - Terrorismusbekämpfungsgesetz (TerrorBekämpfG k.a.Abk.)

G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 12-4/1 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Artikel 12 Änderung des Asylverfahrensgesetzes


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987), wird wie folgt geändert:

1.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung besitzt oder" gestrichen.

bb)
Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion des Ausländers kann das gesprochene Wort außerhalb der förmlichen Anhörung des Ausländers auf Ton- oder Datenträger aufgezeichnet werden. Diese Erhebung darf nur erfolgen, wenn der Ausländer vorher darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Die Sprachaufzeichnungen werden beim Bundesamt aufbewahrt."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „erkennungsdienstliche Maßnahmen" durch die Wörter „die Maßnahmen nach Absatz 1" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „Satz 1 und 2" eingefügt.

d)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Verarbeitung und Nutzung der nach Absatz 1 gewonnenen Unterlagen ist auch zulässig zur Feststellung der Identität oder Zuordnung von Beweismitteln für Zwecke des Strafverfahrens oder zur Gefahrenabwehr."

e)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die nach Absatz 1 gewonnenen Unterlagen sind zehn Jahre nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu vernichten. Die entsprechenden Daten sind zu löschen."

2.
In § 63 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Im Übrigen gilt § 56a des Ausländergesetzes entsprechend."

3.
§ 88 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Verträge" die Wörter „und die von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften" eingefügt.

b)
In Nummer 5 werden die Wörter „und der Erfassung, Übermittlung und dem Vergleich von Fingerabdruckdaten" angefügt.

 
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Zitierungen von Artikel 12 Terrorismusbekämpfungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 TerrorBekämpfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TerrorBekämpfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes
B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798