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Artikel 13 - Terrorismusbekämpfungsgesetz (TerrorBekämpfG k.a.Abk.)
G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 12-4/1 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 12-4/1 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Artikel 13 Änderung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
Das Gesetz über das Ausländerzentralregister vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
In der Angabe zu § 15 werden nach den Wörtern „betraute Behörden" ein Komma und die Wörter „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt. - 2.
- § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 7 wird die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 8 des Ausländergesetzes" durch die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes" ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 10 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt:
- „11.
- die wegen einer Straftat nach § 92 Abs. 1 Nr. 6 oder Abs. 2 Nr. 1 des Ausländergesetzes verurteilt worden sind."
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 5 werden nach dem Wort „Herkunftsland" ein Komma und die Wörter „freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit" eingefügt.
- b)
- In Nummer 7 werden nach der Ziffer „8" die Wörter „und 11" eingefügt.
- 4.
- In § 6 Abs. 1 Nr. 1 werden nach der Ziffer „4" die Wörter „und 11" eingefügt.
- 5.
- § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „einer im Einzelfall bestehenden Gefahr" durch die Wörter „von Gefahren" ersetzt.
- bb)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- unter den in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des BND-Gesetzes genannten Voraussetzungen erforderlich ist, um im Ausland Gefahren der in § 5 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Art rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu begegnen."
- b)
- Satz 3 wird gestrichen.
- 6.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden nach den Wörtern „betraute Behörden," ein Komma und die Wörter „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt.
- b)
- In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„An die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung auf Ersuchen die Daten des Betroffenen übermittelt."
- 7.
- § 16 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit werden an sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder die Daten nach den Absätzen 1 und 2 auf Ersuchen übermittelt. Absatz 3 gilt entsprechend."
- 8.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nr. 8 werden die Wörter „beschränkt auf die Daten nach § 3 Nr. 1 und 2 sowie die Grundpersonalien und die weiteren Personalien," gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
- bb)
- Der bisherige Satz 4 wird Satz 2.
- 9.
- § 29 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Folgende Daten werden gespeichert:
- 1.
- das Geschäftszeichen der Registerbehörde (Visadatei-Nummer),
- 2.
- die Auslandsvertretung; bei einem Antrag auf Erteilung eines Ausnahmevisums die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörde,
- 3.
- die Grundpersonalien und die weiteren Personalien,
- 4.
- das Lichtbild,
- 5.
- das Datum der Datenübermittlung,
- 6.
- die Entscheidung über den Antrag,
- 7.
- das Datum der Entscheidung und das Datum der Übermittlung der Entscheidung,
- 8.
- Art, Nummer und Geltungsdauer des Visums,
- 9.
- bei Erteilung eines Visums das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 84 Abs. 1, § 82 Abs. 2 des Ausländergesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt,
- 10.
- bei Vorlage ge- oder verfälschter Dokumente im Visaverfahren die Bezeichnung der vorgelegten ge- oder verfälschten Dokumente (Art und Nummer des Dokuments, im Dokument enthaltene Angaben über Aussteller, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer)."
- b)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- 10.
- § 30 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die deutschen Auslandsvertretungen, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden und die Ausländerbehörden sind zur Übermittlung der Daten nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 10 und Abs. 2 an die Registerbehörde verpflichtet."
- 11.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „VISA-Nummer" durch die Wörter „Visadatei-Nummer" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 werden nach der Ziffer „11" das Wort „und" durch ein Komma und die Wörter „12 und" ersetzt.
- 12.
- § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5, 6 und 7 eingefügt:
- „5.
- sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder,
- 6.
- die Ausländerbehörden,
- 7.
- die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen,".
- b)
- Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Nummern 8 und 9.
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) § 21 Abs. 1 bis 3 und die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes gelten entsprechend."
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