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Artikel 19 - Terrorismusbekämpfungsgesetz (TerrorBekämpfG k.a.Abk.)
G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 12-4/1 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 12-4/1 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Artikel 19 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 15. Dezember 200] (BGBl. I S. 3762), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 19b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- nicht allgemein zugängliche Bereiche gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um sicherheitsempfindliche Bereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; die Luftfahrtbehörde entscheidet, welchen Personen die Berechtigung zum Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen erteilt werden darf oder zu entziehen ist; wird zum Nachweis der Zugangsberechtigung ein Ausweis ausgestellt, ist der Ausweisinhaber verpflichtet, ihn nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder auf Verlangen zurückzugeben; der Ausweisinhaber darf den Ausweis keinem Dritten überlassen; sein Verlust ist der Ausgabestelle unverzüglich anzuzeigen;".
- b)
- In Nummer 5 wird die Angabe „Abs. 2 und 3" gestrichen.
- 2.
- § 20a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- die ihnen auf einem Verkehrsflughafen überlassenen nicht allgemein zugänglichen Bereiche gegen unberechtigten Zugang zu, sichern und, soweit es sich um sicherheitsempfindliche Bereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; die Luftfahrtbehörde entscheidet, wem die Berechtigung zum Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen erteilt werden darf oder zu entziehen ist; die Vorschriften des § 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 über Zugangsausweise gelten entsprechend; soweit Betriebsgebäude, Frachtanlagen und sonstige Betriebseinrichtungen von den Luftfahrtunternehmen selbst oder in ihrem Auftrag errichtet oder von ihnen selbst betrieben werden, gilt § 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 entsprechend;".
- b)
- In Nummer 5 wird die Angabe „Abs. 2 und 3" gestrichen.
- 3.
- Dem § 29 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Gebrauch von Schusswaffen ist Polizeivollzugsbeamten, insbesondere Polizeivollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nach § 4a des Bundesgrenzschutzgesetzes, vorbehalten." - 4.
- § 29d wird wie folgt gefasst:
„§ 29d(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (§ 29c Abs. 1 Satz 1) hat die Luftfahrtbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:- 1.
- Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen (§ 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) gewährt werden soll,
- 2.
- Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen sowie des Flugsicherungsunternehmens, das aufgrund seiner Tätigkeit Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich Flugplatz-, Luftfahrt- oder Flugsicherungsunternehmen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich,
- 3.
- Personen, die nach § 29c Abs. 1 Satz 3 als Hilfsorgane eingesetzt oder nach § 31b Abs. 1 Satz 2 mit Aufgaben nach § 27c Abs. 2 beauftragt werden.
(2) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftfahrtbehörde folgende Maßnahmen treffen:- 1.
- Prüfung der Identität des Betroffenen,
- 2.
- Anfragen bei den Polizei- und Verfassungsschutzbehörden der Länder sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und dem Bundesbeauftragten für die Unterlägen des Staatsicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen,
- 3.
- Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister,
- 4.
- soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen bei den Flugplatz-, Luftfahrt- und Flugsicherungsunternehmen sowie dem gegenwärtigen Arbeitgeber des Betroffenen nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen.
(3) Bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Betroffenen darf die Luftfahrtbehörde außerdem zur Behebung dieser Zweifel erforderliche Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.(4) Die Luftfahrtbehörde gibt dem Betroffenen vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen. Stammen die Erkenntnisse von einer der in Absatz 2 Nr. 2 genannten Stellen, ist diese vorher zu hören. Der Betroffene ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und ihm nachträglich bekannt werdende, für die Überprüfung bedeutsame Tatsachen unverzüglich anzuzeigen. Er kann Angaben verweigern, die für ihn, eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen oder den Lebenspartner die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über das Verweigerungsrecht ist der Betroffene vorher zu belehren.(5) Die Luftfahrtbehörde darf die nach Absatz 2 erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiten und nutzen. Sie unterrichtet den Betroffenen, dessen gegenwärtigen Arbeitgeber und das Flugplatz-, Luftfahrt- oder Flugsicherungsunternehmen über das Ergebnis der Überprüfung; dem Flugplatz-, Luftfahrt- oder Flugsicherungsunternehmen und dem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem Flugplatz-, Luftfahrt- oder Flugsicherungsunternehmen und dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt." - 5.
- § 32 Abs. 2b wird wie folgt gefasst:„(2b) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 29d, insbesondere
- 1.
- die Frist für eine Wiederholung der Überprüfung,
- 2.
- die Einzelheiten der Erhebung personenbezogener Daten und die Löschungsfristen,
- 3.
- das Verfahren, einschließlich der Beteiligung der Stellen nach § 29d Abs. 2 und 3 und der Zuständigkeiten sowie
- 4.
- Ausnahmen und Einschränkungen von § 29d Abs. 1 Satz 1."
- 6.
- § 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Zitierungen von Artikel 19 Terrorismusbekämpfungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 19 TerrorBekämpfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TerrorBekämpfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung der Neufassung des LuftverkehrsgesetzesB. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4197/a144859.htm