Tools:
Update via:
Änderung § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 18 2. FortbPrüfVÄndV am 1. September 2009 und Änderungshistorie der KStoffIndMeistPrVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 18 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 10 Übergangsvorschriften | (Text neue Fassung)§ 9 Übergangsvorschrift |
(1) Die bis zum 30. April 1999 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Bei der Anmeldung zur Prüfung kann bis zum Ablauf des 30. November 1999 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden. (2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bis zum 30. April 1999 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 1. Mai 1999 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den am 30. April 1999 geltenden Vorschriften ablegen. | Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4198/al21755-0.htm