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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2007 aufgehoben

§ 4 - Verordnung über die Überwachung von gewerbsmäßig an Selbstfahrer zu vermietenden Kraftfahrzeugen und Anhängern (MietPkwÜbwV k.a.Abk.)

V. v. 04.04.1955 BGBl. I S. 186; aufgehoben durch Artikel 12 V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9231-4 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 4



Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Anzeigepflicht nach § 1 Abs. 1 und 2 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend nachkommt.

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