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Änderung § 1 MilchErzV vom 29.04.2023
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§ 1 MilchErzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.04.2023 geltenden Fassung | § 1 MilchErzV n.F. (neue Fassung) in der am 29.04.2023 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(1) Milcherzeugnisse im Sinne dieser Verordnung sind die in der Anlage 1 bezeichneten Erzeugnisse, soweit sie zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind. (2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nur für das gewerbsmäßige Herstellen und Inverkehrbringen von Milcherzeugnissen. Dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Inverkehrbringen steht es gleich, wenn Milcherzeugnisse für Mitglieder von Genossenschaften oder ähnlichen Einrichtungen oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Vorschriften der Verordnung über diätetische Lebensmittel vom 20. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 415) in der jeweiligen Fassung bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) |
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