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Änderung § 4 MilchErzV vom 01.06.2011
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§ 4 MilchErzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2011 geltenden Fassung | § 4 MilchErzV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2132 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Besondere Kennzeichnungsvorschriften | |
(1) Die Kennzeichnung muß ferner enthalten 1. bei Milcherzeugnissen, sofern es sich nicht um Buttermilch, Reine Buttermilch, Molkenerzeugnisse und Molkenmischerzeugnisse mit Ausnahme von Molkensahne und Molkenmischerzeugnissen aus Molkensahne, oder um Milchzucker und Milcheiweißerzeugnisse sowie sonstige Milcherzeugnisse, die aus entrahmter Milch hergestellt worden sind, handelt, die Angabe '...% Fett' für die Höhe des Fettgehalts; abweichend hiervon ist jedoch a) bei Schlagsahne und Milcherzeugnissen aus Vollmilch mit natürlichem Fettgehalt der Mindestfettgehalt durch die Worte 'mindestens ...% Fett' anzugeben, b) bei Milchmischerzeugnissen die vorgeschriebene Angabe des Fettgehalts durch die Worte 'im Milchanteil' zu ergänzen, 2. bei Milcherzeugnissen aus entrahmter Milch, die keiner Standardsorte entsprechen, die Angabe 'aus Magermilch' oder 'aus entrahmter Milch', 3. (weggefallen) 4. bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen die Angabe des Gehaltes an fettfreier Milchtrockenmasse in vom Hundert zur Zeit der Füllung, 5. bei Trockenmilcherzeugnissen a) eine Empfehlung für die Auflösung und, ausgenommen bei Magermilchpulver, die Angabe des Fettgehaltes des auf diese Weise erhaltenen Erzeugnisses, b) den Hinweis 'nicht als Nahrung für Säuglinge unter 12 Monaten bestimmt', c) den Hinweis 'milchzuckerangereichert', wenn das Erzeugnis mit einem Milchzuckererzeugnis angereichert ist, d) den in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verkehrsbezeichnung stehenden Hinweis 'sofort löslich', wenn dem Trockenmilcherzeugnis der Stoff E 322 Lecithin zugesetzt worden ist, 6. bei Molkenerzeugnissen, ausgenommen Süßmolke, Sauermolke, Molkensahne, Süßmolkenpulver und Sauermolkenpulver, die Angaben des Gehaltes an Eiweiß und Milchzucker sowie im Falle des Entsalzens auch an Mineralstoffen, ausgedrückt als Aschegehalt in vom Hundert der Trockenmasse. | |
(Text alte Fassung) (2) Abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung darf die Kennzeichnung bei 1. Sauermilch-, Joghurt- und Kefirerzeugnissen mit einem Fettgehalt von höchstens 1,8 Gewichtshundertteilen, 2. ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen mit einem Fettgehalt von höchstens 4,5 Gewichtshundertteilen, 3. Milchmischerzeugnissen aus einer Standardsorte der Gruppen I bis III der Anlage 1 mit einem Fettgehalt von höchstens 1,8 Gewichtshundertteilen und einem Energiegehalt der beigegebenen Lebensmittel, der den Wert von insgesamt 126 kJ je 100 g Endprodukt nicht übersteigt, und 4. Milchmischgetränken, die aus Milch mit einem Fettgehalt von höchstens 1,8 Gewichtshundertteilen hergestellt sind, mit einem Energiegehalt der beigegebenen Lebensmittel, der den Wert von insgesamt 126 kJ je 100 g Endprodukt nicht übersteigt, den Hinweis 'leicht' oder 'light/lite' enthalten. | (Text neue Fassung) (2) (aufgehoben) |
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