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Änderung § 1 Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt vom 08.11.2006
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 579 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) (1) Als Bundesoberbehörde für Aufgaben der Zivilluftfahrt wird das Luftfahrt-Bundesamt errichtet, das dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen untersteht. (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmt den Sitz des Luftfahrt-Bundesamts. | (Text neue Fassung) (1) Als Bundesoberbehörde für Aufgaben der Zivilluftfahrt wird das Luftfahrt-Bundesamt errichtet, das dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur untersteht. (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt den Sitz des Luftfahrt-Bundesamts. |
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