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Änderung § 3 Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 579 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erläßt die für das Luftfahrt-Bundesamt zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erläßt die für das Luftfahrt-Bundesamt zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

(2) (aufgehoben)