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Änderung § 1 Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt vom 08.11.2006
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 332 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) (1) Als Bundesoberbehörde für Aufgaben der Zivilluftfahrt wird das Luftfahrt-Bundesamt errichtet, das dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen untersteht. (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmt den Sitz des Luftfahrt-Bundesamts. | (Text neue Fassung) (1) Als Bundesoberbehörde für Aufgaben der Zivilluftfahrt wird das Luftfahrt-Bundesamt errichtet, das dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung untersteht. (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt den Sitz des Luftfahrt-Bundesamts. |
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