§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 332 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erläßt die für das Luftfahrt-Bundesamt zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erläßt die für das Luftfahrt-Bundesamt zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. |
(2) (aufgehoben) |