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§ 57a - Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)

neugefasst durch B. v. 16.07.2004 BGBl. I S. 1673; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 24.08.1985; FNA: 7822-6 Sortenschutz, Saatgut
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§ 57a Gesamtliste der Obstsorten, gemeinsames Sortenverzeichnis



(1) 1Das Bundessortenamt führt und veröffentlicht eine Gesamtliste der Obstsorten. 2In die Gesamtliste der Obstsorten werden folgende Sorten der im Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufgeführten Obstarten eingetragen:

1.
Sorten, die nach § 30 zugelassen sind,

2.
Sorten, die nach dem Sortenschutzgesetz geschützt sind,

3.
Sorten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 in der jeweils geltenden Fassung geschützt sind,

4.
Sorten, deren Eintragung nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 auch in Verbindung mit Satz 3 erneuert worden ist,

5.
Sorten, die bereits vor dem 30. September 2012 im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden sind und für die eine durch das Bundessortenamt amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt,

6.
Amateursorten, für die eine durch das Bundessortenamt amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt,

7.
Sorten, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind und für die dem Bundessortenamt eine ihm vorgelegte Beschreibung vorliegt.

(2) In die Gesamtliste der Obstsorten werden mindestens die folgenden Angaben eingetragen:

1.
Bezeichnung der Sorte und Synonyme,

2.
Art, der die Sorte zugehört,

3.
soweit zutreffend, die Angabe „amtliche Beschreibung" oder „amtlich anerkannte Beschreibung",

4.
Tag der Eintragung und Tag der Erneuerung der Eintragung,

5.
Ablauf der Geltungsdauer der Eintragung.

(3) 1Die Geltungsdauer der Eintragung einer nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 eingetragenen Sorte läuft spätestens am Ende des dreißigsten auf die Eintragung folgenden Kalenderjahres ab. 2Eine Sorte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 wird vor Ablauf der Geltungsdauer aus der Gesamtliste gestrichen, wenn für sie keine Sortenzulassung oder kein Sortenschutz mehr besteht, wenn sie nicht mehr unterscheidbar, homogen und beständig ist oder wenn die Sorte aufgrund falscher Angaben des Antragstellers in die Gesamtliste eingetragen worden ist.

(4) 1Auf schriftlichen Antrag erneuert das Bundessortenamt die Eintragung für eine weitere Geltungsdauer von jeweils höchstens 30 Jahren, sofern im Antrag nachgewiesen wird, dass von der betreffenden Sorte noch Vermehrungsmaterial verfügbar ist. 2Bei einer Sorte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 setzt eine Erneuerung der Eintragung ferner voraus, dass

1.
eine Sortenzulassung oder ein Sortenschutz besteht, oder

2.
die Sorte unterscheidbar, homogen und beständig ist sowie dem Bundessortenamt eine amtliche Beschreibung der Sorte vorliegt.

3Abweichend von Satz 1 kann das Bundessortenamt die Eintragung einer Sorte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 auch ohne schriftlichen Antrag erneuern, wenn dies zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen oder zur Förderung einer nachhaltigen Erzeugung erforderlich ist.

(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
das Verfahren für die Eintragung von Sorten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 7 einschließlich der Geltungsdauer der Eintragung in die Gesamtliste der Obstsorten zu regeln,

2.
von Absatz 2 abweichende Angaben festzulegen, die bei Sorten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 7 in die Gesamtliste der Obstsorten einzutragen sind,

3.
die Befugnisse nach den Nummern 1 und 2 auf das Bundessortenamt zu übertragen.

(6) Das Bundessortenamt zeigt der Europäischen Kommission zum Zweck der Erstellung des gemeinsamen Sortenverzeichnisses im Sinne des Artikels 11 der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU in der jeweils geltenden Fassung die Eintragung der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 genannten Sorten sowie Änderungen der Eintragung an und übermittelt hierbei die Angaben nach Absatz 2.





 

Frühere Fassungen von § 57a SaatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.12.2016Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
vom 20.12.2016 BGBl. I S. 3041

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 57a SaatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57a SaatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SaatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3a SaatG Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial (vom 24.12.2016)
... Erteilung des Sortenschutzes jedoch beantragt ist, cc) deren Eintragung nach § 57a Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 auch in Verbindung mit Satz 3 erneuert worden ist, dd) die ...
§ 14b SaatG Anerkennung von Vermehrungsmaterial von Obst (vom 24.12.2016)
... § 55 Abs. 2 Satz 5 anerkannt werden darf, d) die Eintragung der Sorte nach § 57a Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 auch in Verbindung mit Satz 3 erneuert worden ist, e) die ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Anbaumaterialverordnung (AGOZV)
V. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1964; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
 
Zitat in folgenden Normen

Anbaumaterialverordnung (AGOZV)
V. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1964; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
§ 4 AGOZV Pflichten der Betriebe (vom 19.10.2023)
... bringen will, hat vor dem erstmaligen Inverkehrbringen im Fall 1. von Sorten nach § 57a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und 6 des Saatgutverkehrsgesetzes beim Bundessortenamt einen Antrag auf amtliche Anerkennung der Sortenbeschreibung und Eintragung ... Anerkennung der Sortenbeschreibung und Eintragung der Sorte in die Gesamtliste der Obstsorten nach § 57a Absatz 1 des Saatgutverkehrsgesetzes zu stellen, 2. von Sorten nach § 57a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 des ... nach § 57a Absatz 1 des Saatgutverkehrsgesetzes zu stellen, 2. von Sorten nach § 57a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 des Saatgutverkehrsgesetzes dem Bundessortenamt die Absicht des Inverkehrbringens anzuzeigen, sofern die ...

Besondere Gebührenverordnung BMEL (BMELBGebV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350
Anlage BMELBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 19.07.2022)
... bereits vor dem 30. September 2012 in den Verkehr ge- brachten Sorte in die Gesamtliste nach § 57a Absatz 1 Nummer 5 SaatG 30 207.2 Eintragung einer Amateursorte in die ... 207.2 Eintragung einer Amateursorte in die Gesamtliste nach § 57a Absatz 1 Nummer 6 SaatG 30 207.3 Erneuerung der ... SaatG 30 207.3 Erneuerung der Eintragung nach § 57a Absatz 4 SaatG 30 210  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1441
Artikel 1 11. BSAVfVÄndV Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
... vor dem 30. September 2012 in den Verkehr gebrachten Sorte in die Gesamtliste § 57a Abs. 1 Nr. 5 30 205.2 Eintragung einer Amateursorte in die Gesamtliste ... 205.2 Eintragung einer Amateursorte in die Gesamtliste § 57a Abs. 1 Nr. 6 30 205.3 Erneuerung der Eintragung § 57a ... Abs. 1 Nr. 6 30 205.3 Erneuerung der Eintragung § 57a Abs. 4 30 Gebühren-  ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3041
Artikel 1 4. SaatGÄndG
... des Sortenschutzes jedoch beantragt ist, cc) deren Eintragung nach § 57a Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 auch in Verbindung mit Satz 3 erneuert worden ist, dd) ... d bis f werden angefügt: „d) die Eintragung der Sorte nach § 57a Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 auch in Verbindung mit Satz 3 erneuert worden ist, e) die ... dd bis ff erfüllen,". 11. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt: „§ 57a Gesamtliste der Obstsorten, gemeinsames ... 11. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt: „§ 57a Gesamtliste der Obstsorten, gemeinsames Sortenverzeichnis (1) Das Bundessortenamt ...