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§ 3a - Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)

neugefasst durch B. v. 16.07.2004 BGBl. I S. 1673; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 24.08.1985; FNA: 7822-6 Sortenschutz, Saatgut
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§ 3a Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial



(1) 1Vermehrungsmaterial darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1.
es als Vermehrungsmaterial von Obst

a)
anerkannt ist oder

b)
ohne anerkannt zu sein, einer Sorte zugehört,

aa)
die nach § 30 zugelassen oder nach dem Sortenschutzgesetz oder nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung geschützt ist,

bb)
bei der die Voraussetzungen nach Doppelbuchstabe aa noch nicht vorliegen, die Sortenzulassung oder die Erteilung des Sortenschutzes jedoch beantragt ist,

cc)
deren Eintragung nach § 57a Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 auch in Verbindung mit Satz 3 erneuert worden ist,

dd)
die bereits vor dem 30. September 2012 im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist und für die eine durch das Bundessortenamt amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt,

ee)
die keinen Wert für den Anbau zu gewerblichen Zwecken hat (Amateursorte) und für die eine durch das Bundessortenamt amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt,

ff)
die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt ist und für die dem Bundessortenamt eine ihm vorgelegte Beschreibung vorliegt, oder

gg)
die mit amtlicher oder amtlich anerkannter Beschreibung in einem Sortenverzeichnis im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der Registrierung von Versorgern und der Eintragung von Sorten sowie des gemeinsamen Sortenverzeichnisses (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung eines anderen Mitgliedstaates eingetragen ist,

und den nach § 14a Nummer 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen entspricht, oder

c)
als Unterlage, die keiner Sorte zugehört, ohne anerkannt zu sein, den nach § 14a Nummer 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen entspricht, oder

d)
ohne anerkannt zu sein, für wissenschaftliche Zwecke, Versuchs-, Züchtungs- oder Ausstellungszwecke bestimmt ist und den nach § 14a Nummer 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen entspricht.

2.
es als Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen, ohne anerkannt zu sein,

a)
einer Sorte zugehört, die nach § 30 zugelassen oder nach dem Sortenschutzgesetz oder nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 in der jeweils geltenden Fassung geschützt ist, oder

b)
einer Sorte oder Pflanzengruppe zugehört, die bezeichnet und hinreichend genau beschrieben worden ist, ohne dass der Bezeichnung ein Ausschließungsgrund nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6 entgegensteht, und

den nach § 14a Nr. 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen entspricht,

2a.
es als Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen den nach § 14a Nr. 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen, mit Ausnahme der Sortenechtheit und der Zugehörigkeit zur beschriebenen Pflanzengruppe, entspricht, sofern beim Inverkehrbringen keine Bezugnahme auf eine Sorte oder Pflanzengruppe erfolgt,

3.
es als Vermehrungsmaterial von Gemüse einer Sorte zugehört, die

a)
nach § 30 zugelassen oder

b)
in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates eingetragen

ist und den nach § 14a Nr. 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen entspricht,

4.
seine Einfuhr nach § 15a zulässig oder nach § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 genehmigt ist,

5.
es als Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen oder Gemüse

a)
für wissenschaftliche Zwecke, Versuchs-, Züchtungs- oder Ausstellungszwecke oder

b)
zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt ist

und den nach § 14a Nummer 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen entspricht,

6.
es für den Anbau außerhalb eines Vertragsstaates bestimmt ist.

2Vermehrungsmaterial darf nur so lange zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, als es den Voraussetzungen nach Satz 1 entspricht. 3Vermehrungsmaterial von Sorten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee und ff darf nur im Inland zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,

1.
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass bestimmtes Vermehrungsmaterial nur dann zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden darf, wenn dem Bundessortenamt eine Bezeichnung und Beschreibung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b vorgelegt worden ist;

2.
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

a)
die Anforderungen an die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd und ee genannten Beschreibungen festzusetzen und das jeweilige Verfahren der amtlichen Anerkennung der Beschreibung zu regeln,

b)
die Anforderungen an die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff genannte Beschreibung festzusetzen und das Verfahren zu regeln,

c)
weitere Anforderungen an die Bezeichnung sowie die Anforderungen an die Beschreibung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b festzusetzen und

d)
die Befugnisse nach Buchstaben a bis c auf das Bundessortenamt zu übertragen.

(3) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich und mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für bestimmtes Vermehrungsmaterial Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 oder den auf Grund des Absatzes 2 erlassenen Rechtsverordnungen vorzusehen; dabei kann es das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwecken von bestimmten Mindestanforderungen abhängig machen. 2Ist die Versorgung mit Vermehrungsmaterial bestimmter Arten in einem Mitgliedstaat nicht gesichert, so bedarf eine Rechtsverordnung nach Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn das Inverkehrbringen für einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr gestattet wird.

(4) 1Das Bundessortenamt kann für das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff und Buchstabe d Höchstmengen festsetzen, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder zur Ordnung des Saatgutverkehrs erforderlich ist. 2Im Falle von Vermehrungsmaterial nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff darf die Höchstmenge nach Satz 1 eine Stückzahl von 100 Stück je Sorte, Betrieb und Jahr nicht unterschreiten. 3Das Bundessortenamt macht die festgesetzten Höchstmengen im für Bekanntmachungen des Bundessortenamtes bestimmten Blatt oder auf seiner Internetseite bekannt.





 

Frühere Fassungen von § 3a SaatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.12.2016Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
vom 20.12.2016 BGBl. I S. 3041
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 372 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 12 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 192 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3a SaatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3a SaatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SaatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15a SaatG Einfuhr von Vermehrungsmaterial (vom 24.12.2016)
... im Inland anerkannt ist oder 2. wenn es die Voraussetzungen nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d oder Nummer 2 bis 3 erfüllt oder auf Grund einer ... b bis d oder Nummer 2 bis 3 erfüllt oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 3 in den Verkehr gebracht werden darf. Aus einem Mitgliedstaat darf ...
§ 18 SaatG Ausnahmen (vom 24.12.2016)
...  (3) Absatz 2 Nr. 1, 5 Buchstabe a, Nr. 6, 7 und 8 sowie Nr. 3 in Verbindung mit § 3a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für Vermehrungsmaterial, das die Voraussetzungen für die ...
§ 20 SaatG Angabe der Sortenbezeichnung (vom 24.12.2016)
... deutlich lesbar sein. Dies gilt entsprechend für Vermehrungsmaterial nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa bis ee und gg, Nummer 2 Buchstabe a ...
§ 56 SaatG Beschreibende Sortenliste (vom 24.12.2016)
... Sortenkataloge veröffentlicht sind, 1a. die Voraussetzungen nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd bis ff erfüllen, 2. im ... 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd bis ff erfüllen, 2. im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b hinreichend genau beschrieben worden sind oder 3. einer ...
§ 60 SaatG Ordnungswidrigkeiten (vom 24.12.2016)
... 3 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt, 3. einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 4, § 3a Absatz 2 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a bis c, § 3b Abs. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, ... bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 3a. entgegen § 3a Abs. 1 Vermehrungsmaterial in den Verkehr bringt, 3b. entgegen § 3b Abs. 1 eine ... Sortenbezeichnung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder unter Verstoß gegen § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 1, 3, 5 oder 6 angegeben ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Anbaumaterialverordnung (AGOZV)
V. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1964; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschV)
Artikel 2 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277, 3
Pflanzenbeständeschutzverordnung (PflBestSchV)
Artikel 1 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Sonstige
Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1767
Verordnung zur Neuregelung pflanzengesundheitsrechtlicher Vorschriften
V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 16.03.2010 BGBl. I S. 282
 
Zitat in folgenden Normen

Anbaumaterialverordnung (AGOZV)
V. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1964; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
§ 6 AGOZV Anforderungen an Standardmaterial von Obstpflanzen (vom 19.10.2023)
... Echtheit und Reinheit aufweisen. 4. Es muss a) einer Sorte nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis ee und gg des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören oder b) einer Unterlage nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ... bis ee und gg des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören oder b) einer Unterlage nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören. 5. Es genügt den Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen, die ...
§ 6a AGOZV Anforderungen an Anbaumaterial von Zierpflanzen (vom 01.12.2020)
... Sorte oder Pflanzengruppe in den Verkehr gebracht, muss es einer Sorte oder Pflanzengruppe nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören. (6) Anbaumaterial von Zierpflanzen darf keine Mängel wie ...
§ 6b AGOZV Anforderungen an Anbaumaterial von Gemüsepflanzen (vom 01.12.2020)
... eine hinreichende Echtheit und Reinheit aufweisen. 5. Es muss einer Sorte nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören. (6) Anbaumaterial von Gemüsepflanzen darf keine Mängel wie ...
§ 7 AGOZV Anforderungen an Anbaumaterial von Obstarten bestimmter Sorten (vom 19.10.2023)
... Anbaumaterial von Obst darf im Fall von Amateursorten im Sinne des § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee des Saatgutverkehrsgesetzes nur als Standardmaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden. (2) ... 3, 5 und Absatz 6 dieser Verordnung sowie der dem Bundessortenamt vorgelegten Beschreibung nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff des Saatgutverkehrsgesetzes  ...

Besondere Gebührenverordnung BMEL (BMELBGebV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350
Anlage BMELBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 19.07.2022)
... von nicht zugelassenen oder geschützten Sorten von Obst und Zierpflanzen nach § 3a Absatz 2 und 3 SaatG 200 247 Registrierung des Hinweises auf die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3232
Artikel 1 8. BSAVfVÄndV
... von nicht zugelassenen oder geschützten Sorten von Obst und Zierpflanzen § 3a Abs. 2 und 3 160 250 Registrierung des Hinweises auf die ...

Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1441
Artikel 1 11. BSAVfVÄndV Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
... von nicht zugelassenen oder geschützten Sorten von Obst und Zierpflanzen § 3a Abs. 2 und 3 200 250 Registrierung des Hinweises auf die ...

Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 12 BMELV-EUAnpG Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
...  1. In § 1 Absatz 2 Satz 2, § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 3, § 3a Absatz 3 Satz 1, § 3b Absatz 2, § 5 Absatz 1 Nummer 3, § 10 Absatz 2 Nummer 2, ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 192 9. ZustAnpV Saatgutverkehrsgesetz
...  1. In § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 3 und 4, § 3a Abs. 2 und 3 Satz 1 erster Halbsatz, § 3b Abs. 2, § 4 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 1 und ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3041
Artikel 1 4. SaatGÄndG
... durch das Wort „Europäischen" ersetzt. 3. § 3a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. die Voraussetzungen nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd bis ff erfüllen,".  ... ersetzt. 13. In § 60 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 3a Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 3a Absatz 2 Nummer 1 ... „§ 3a Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 3a Absatz 2 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a bis c" ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1937
Artikel 2 10. BSAVfVÄndV Weitere Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
... nicht zugelassenen oder geschützten Sorten von Obst und Zierpflanzen § 3a Abs. 2 und 3 180 250 Registrierung des Hinweises auf die ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 372 10. ZustAnpV Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
... 1. In § 1 Absatz 2 Satz 1, § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4, § 3a Absatz 2 und 3 Satz 1, § 3b Absatz 2, § 4 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 1 und 2, ...

Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Artikel 5 2. SaatGRuAGOZVÄndV Änderung der Anbaumaterialverordnung
... Nummern 4 und 5 ersetzt: „4. Es muss a) einer Sorte nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis ee und gg des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören oder b) einer Unterlage nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ... ee und gg des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören oder b) einer Unterlage nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören. 5. Es genügt den Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen, ... Sorte oder Pflanzengruppe in den Verkehr gebracht, muss es einer Sorte oder Pflanzengruppe nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören. (6) Anbaumaterial von Zierpflanzen darf keine Mängel wie ... eine hinreichende Echtheit und Reinheit aufweisen. 5. Es muss einer Sorte nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören. (6) Anbaumaterial von Gemüsepflanzen darf keine Mängel wie ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 16.03.2010 BGBl. I S. 282
Artikel 4a 12. SaatGRÄndV Änderung der Anbaumaterialverordnung
...  a) Obstpflanzen muss aa) einer Sorte oder Pflanzengruppe nach § 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören oder bb) ... vorgelegt worden ist, b) Gemüsepflanzen muss einer Sorte nach § 3a Absatz 1 Nummer 3 des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören, c) Zierpflanzen, das ... oder Pflanzengruppe in Verkehr gebracht wird, muss einer Sorte oder Pflanzengruppe nach § 3a Absatz 1 Nummer 2 des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören." 2. Folgender Absatz ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Anbaumaterialverordnung (AGOZV)
V. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1322; aufgehoben durch § 23 V. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1964
§ 4 AGOZV Pflichten der Betriebe (vom 04.08.2007)
... zur Fruchterzeugung beschränkt. Das Bundessortenamt macht die Merkmale, die nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Saatgutverkehrsgesetzes zu beschreiben sind, sowie die Fachliteratur, ...
§ 5 AGOZV Anforderungen an Standardmaterial (vom 30.09.2012)
... von a) Obstpflanzen muss aa) einer Sorte oder Pflanzengruppe nach § 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören oder bb) ... vorgelegt worden ist, b) Gemüsepflanzen muss einer Sorte nach § 3a Absatz 1 Nummer 3 des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören, c) Zierpflanzen, das mit ... oder Pflanzengruppe in Verkehr gebracht wird, muss einer Sorte oder Pflanzengruppe nach § 3a Absatz 1 Nummer 2 des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören. 5. Das Standardmaterial ...