§ 4 Voraussetzungen für die Anerkennung
(1) Saatgut wird anerkannt, wenn
- 1.
- a)
- die Sorte nach § 30 zugelassen ist,
- b)
- eine vom Bundessortenamt für die Anerkennung von Saatgut der Sorte nach § 36 Abs. 3 Satz 2 oder § 52 Abs. 6 festgesetzte Auslauffrist noch nicht abgelaufen ist oder
- c)
- das Saatgut der Sorte nach § 55 Abs. 2 anerkannt werden darf;
- 2.
- der Feldbestand der Vermehrungsfläche, auf der das Saatgut erwachsen ist, den festgesetzten Anforderungen entspricht;
- 3.
- das Saatgut den festgesetzten Anforderungen an seine Beschaffenheit entspricht;
- 4.
- die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind und
- 5.
- mit der Sortenzulassung verbundene Auflagen erfüllt sind.
Die Anerkennung als Standardpflanzgut setzt ferner voraus, dass das Inverkehrbringen von Standardpflanzgut der jeweiligen Rebsorte zu gewerblichen Zwecken durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 gestattet ist. Die Anerkennung als Vorstufensaatgut setzt ferner voraus, dass das Saatgut den für Basissaatgut festgesetzten Anforderungen entspricht, soweit nicht durch Rechtsverordnung nach §
5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b für Vorstufensaatgut abweichende Anforderungen festgesetzt sind.
(2) Saatgut einer Sorte, die ausschließlich in einem der Sortenliste entsprechenden amtlichen Verzeichnis außerhalb der Vertragsstaaten eingetragen ist, kann anerkannt werden, wenn eine ausreichende Sortenbeschreibung vorliegt und das Saatgut zur Ausfuhr in ein Gebiet außerhalb der Vertragsstaaten bestimmt ist.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit
- 1.
- die Versorgung mit Pflanzgut von Rebe in einem Vertragsstaat nicht gesichert oder
- 2.
- dies zur Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen für die beteiligten Wirtschaftskreise erforderlich und mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar
ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Inverkehrbringen von Standardpflanzgut zu gewerblichen Zwecken zu gestatten. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn das Inverkehrbringen für einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr gestattet wird.
Frühere Fassungen von § 4 SaatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 15 SaatG Einfuhr von Saatgut (vom 08.09.2015) ... setzt voraus, dass das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 oder § 11 gestattet ist. Die Einfuhr ist nur zulässig, solange das Saatgut den ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
RebenpflanzgutverordnungV. v. 21.01.1986 BGBl. I S. 204; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der RebenpflanzgutverordnungV. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2647
Zitat in folgenden NormenGAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)
V. v. 07.12.2022 BGBl. I S. 2244; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417
Pflanzkartoffelverordnung
neugefasst durch B. v. 23.11.2004 BGBl. I S. 2918; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
§ 27 PflKartV Angaben in besonderen Fällen (vom 01.01.2016) ... oder Behältnisse mit anerkanntem Pflanzgut müssen bei Pflanzgut, das nach § 4 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt worden oder das nicht zum Anbau in einem ...
Rebenpflanzgutverordnung
V. v. 21.01.1986 BGBl. I S. 204; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
§ 18 RebPflV Angaben in besonderen Fällen (vom 01.12.2020) ... Die Packungen oder Bündel von anerkanntem Pflanzgut müssen bei Pflanzgut, das nach § 4 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt worden oder das nicht zum Anbau in einem Mitgliedstaat bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 ...
Saatgutverordnung
neugefasst durch B. v. 08.02.2006 BGBl. I S. 344; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
§ 33 SaatgutV Angaben in besonderen Fällen (vom 01.07.2016) ... 2. „Zur Ausfuhr außerhalb der Vertragsstaaten" bei Saatgut, das nach § 4 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt worden oder das nicht zum Anbau in einem ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
V. v. 09.12.2022 BGBl. I S. 2273
Artikel 1 1. GAPKondVÄndV ... mit folgenden Hauptkulturen: 1. Mais zur Herstellung anerkannten Saatgutes nach § 4 des Saatgutverkehrsgesetzes , 2. Tabak, 3. Roggen in Selbstfolge. Die Verpflichtung nach ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417
Artikel 1 2. GAPKondVÄndV ... in Selbstfolge dienen: a) Mais zur Herstellung anerkannten Saatgutes nach § 4 des Saatgutverkehrsgesetzes, b) Tabak oder c) Roggen, 5. ...
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