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§ 8 - Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)
neugefasst durch B. v. 16.07.2004 BGBl. I S. 1673; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 24.08.1985; FNA: 7822-6 Sortenschutz, Saatgut
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Geltung ab 24.08.1985; FNA: 7822-6 Sortenschutz, Saatgut
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§ 8 Verpflichtungen des Saatguterzeugers
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wer Saatgut erzeugt, das anerkannt werden soll, hat Aufzeichnungen zu machen über
- 1.
- das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Herkunft des zur Erzeugung verwendeten Saatgutes,
- 2.
- das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Empfänger des abgegebenen Saatgutes,
- 3.
- das Gewicht oder die Stückzahl des im eigenen Betrieb verwendeten Saatgutes und
- 4.
- den Verbleib von Erntegut, für das der Antrag auf Anerkennung abgelehnt oder zurückgenommen worden ist.
Zitierungen von § 8 SaatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SaatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SaatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 60 SaatG Ordnungswidrigkeiten (vom 24.12.2016)
... oder ihrer Verlängerung verbunden ist, 4. entgegen §§ 8 , 12 Abs. 2, 3 oder 4 Nr. 1, § 13 Abs. 3, § 27 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit einer ...
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