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§ 11 - Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)
neugefasst durch B. v. 16.07.2004 BGBl. I S. 1673; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 24.08.1985; FNA: 7822-6 Sortenschutz, Saatgut
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Geltung ab 24.08.1985; FNA: 7822-6 Sortenschutz, Saatgut
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§ 11 Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, wenn die Versorgung mit Zertifiziertem Saatgut in einem Vertragsstaat nicht gesichert ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Inverkehrbringen
- 1.
- von Standardsaatgut,
- 2.
- von Handelssaatgut, bei Arten mit verschiedenen Formen auch unter Beschränkung auf bestimmte Formen,
(2) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn das Inverkehrbringen für einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr gestattet wird; in einer solchen Verordnung können die nach Absatz 1 festgesetzten Anforderungen herabgesetzt werden.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, soweit es zur Sicherung der Versorgung mit Saatgut in einem Vertragsstaat erforderlich ist, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einen bestimmten Zeitraum das Inverkehrbringen von Saatgut als Behelfssaatgut zu gewerblichen Zwecken, bei Arten mit verschiedenen Formen auch unter Beschränkung auf bestimmte Formen, zu gestatten und dabei
- 1.
- das Inverkehrbringen von einer Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde abhängig zu machen,
- 2.
- Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes, insbesondere in Bezug auf Reinheit, Keimfähigkeit und Gesundheitszustand, festzusetzen,
- 3.
- vorzuschreiben, dass die Einhaltung der Anforderungen geprüft wird, und die Probenahme hierfür zu regeln sowie
- 4.
- die Führung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen vorzuschreiben.
Text in der Fassung des Artikels 372 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
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Frühere Fassungen von § 11 SaatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 372 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 192 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 SaatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SaatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SaatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SaatG Inverkehrbringen von Saatgut (vom 08.09.2015)
... als Standardsaatgut, Handelssaatgut oder Behelfssaatgut durch Rechtsverordnung nach § 11 gestattet ist und es a) bei Standardsaatgut den dafür festgesetzten Anforderungen ... als es den durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 2, § 25 oder bei eingeführtem Saatgut den durch Rechtsakte der ...
§ 15 SaatG Einfuhr von Saatgut (vom 08.09.2015)
... Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 oder § 11 gestattet ist. Die Einfuhr ist nur zulässig, solange das Saatgut den durch Rechtsverordnung ... Saatgut den durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 1 und 2 oder § 25 festgesetzten Anforderungen entspricht; ist das Saatgut in einem ...
§ 18 SaatG Ausnahmen (vom 24.12.2016)
... soll, soweit das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Kategorien durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 oder 2 gestattet ist, 6. als nicht den Vorschriften dieses Gesetzes ...
§ 22 SaatG Ausführungsvorschriften für die Verpackung und Kennzeichnung von Saatgut (vom 08.09.2015)
... Letztverbraucher abgegeben wird. (3) In den Fällen des § 5 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und 3 sowie des § 15 Abs. 2 kann das Bundesministerium für Ernährung und ...
§ 60 SaatG Ordnungswidrigkeiten (vom 24.12.2016)
... Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, nach § 5 Abs. 2 Nr. 1, nach § 11 Abs. 1, 2 oder 3 Nr. 2 oder nach § 25, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung ... mit § 18 Abs. 3, b) mit einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 3 erteilten Genehmigung, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der AnbaumaterialverordnungV. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1767
Zitat in folgenden Normen
Saatgutverordnung
neugefasst durch B. v. 08.02.2006 BGBl. I S. 344; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
§ 26 SaatgutV Gestattung des Inverkehrbringens (vom 17.06.2017)
... die Saatgut enthalten, dessen Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 oder 3 des Saatgutverkehrsgesetzes nur befristet gestattet ist, dürfen nur innerhalb dieser Frist zu gewerblichen Zwecken in den ...
§ 27 SaatgutV Antrag, Probenahme (vom 08.11.2012)
... enthalten, dessen Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 oder 3 des Saatgutverkehrsgesetzes nur befristet gestattet ist, das Ende der Frist. ...
§ 29 SaatgutV Etikett (vom 17.06.2017)
... die Saatgut enthalten, dessen Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 oder 3 des Saatgutverkehrsgesetzes nur befristet gestattet ist, ist zusätzlich diese Frist anzugeben mit dem Hinweis, dass die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 192 9. ZustAnpV Saatgutverkehrsgesetz
... 3 Satz 1, § 5 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 5 erster Halbsatz, § 13 Abs. 1 Satz 2, §§ 14a, 14b ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 372 10. ZustAnpV Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
... 5 Absatz 1 und 2, § 9 Absatz 1 Satz 1, § 10 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3, § 11 Absatz 1 und 3, § 12 Absatz 5, § 13 Absatz 1 Satz 2, den §§ 14a, 14b Absatz 2 ...
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