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§ 14 - Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)
neugefasst durch B. v. 16.07.2004 BGBl. I S. 1673; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 24.08.1985; FNA: 7822-6 Sortenschutz, Saatgut
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Geltung ab 24.08.1985; FNA: 7822-6 Sortenschutz, Saatgut
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§ 14 Behelfssaatgut
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
Behelfssaatgut muss bei Arten mit einer Sommerform und einer Winterform sowie bei Arten, bei denen die Gestattung des Inverkehrbringens von Saatgut auf bestimmte andere Formen beschränkt ist, formecht sein.
Zitierungen von § 14 SaatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 SaatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SaatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SaatG Inverkehrbringen von Saatgut (vom 08.09.2015)
... den dafür festgesetzten Anforderungen entspricht und in den Fällen des § 14 formecht ist, 3. sein Inverkehrbringen nach Absatz 2 oder nach § 6, auch in ...
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