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§ 15a - Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)
neugefasst durch B. v. 16.07.2004 BGBl. I S. 1673; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 24.08.1985; FNA: 7822-6 Sortenschutz, Saatgut
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Geltung ab 24.08.1985; FNA: 7822-6 Sortenschutz, Saatgut
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§ 15a Einfuhr von Vermehrungsmaterial
(1) 1Vermehrungsmaterial darf zu gewerblichen Zwecken nur eingeführt werden
- 1.
- als anerkanntes Vermehrungsmaterial von Obst, wenn
- a)
- die Sorte, der das Vermehrungsmaterial zugehört,
- aa)
- zugelassen ist und eine mit der Sortenzulassung verbundene Auflage für das gesamte Inland nicht entgegensteht,
- bb)
- nach dem Sortenschutzgesetz geschützt ist,
- cc)
- unter eine vom Bundessortenamt für die Anerkennung oder das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial der Sorte festgesetzte Auslauffrist fällt, die noch nicht abgelaufen ist, oder
- dd)
- in einem anderen Mitgliedstaat in ein der Sortenliste oder der Sortenschutzrolle entsprechendes Verzeichnis eingetragen ist oder
- b)
- das Vermehrungsmaterial im Inland anerkannt ist oder
- 2.
- wenn es die Voraussetzungen nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d oder Nummer 2 bis 3 erfüllt oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 3 in den Verkehr gebracht werden darf.
(2) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- zum Schutz des Verbrauchers die Einfuhr von Vermehrungsmaterial abhängig zu machen von
- a)
- einer Gleichstellung mit im Inland erzeugtem Vermehrungsmaterial,
- b)
- der Begleitung durch bestimmte Bescheinigungen,
- c)
- bestimmten Anforderungen an den Bestand der Anbau- und Vermehrungsfläche,
- d)
- dem Nachweis über die fachgerechte Erzeugung des Vermehrungsmaterials einschließlich der Ernte oder Entnahme,
- e)
- einer Zulassung oder Registrierung des Betriebes, der das Vermehrungsmaterial einführt;
- 2.
- Vorschriften zu erlassen über
- a)
- Inhalt, Form, Ausstellung und Aufbewahrung der Bescheinigungen nach Nummer 1 Buchstabe b und der Nachweise nach Nummer 1 Buchstabe d,
- b)
- die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung oder Registrierung der Betriebe nach Nummer 1 Buchstabe e einschließlich des Ruhens der Zulassung von Beschränkungen für zugelassene oder registrierte Betriebe bei der Einfuhr von Vermehrungsmaterial sowie der Verarbeitung und Nutzung der in dem Verfahren erhobenen Daten;
- 3.
- soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, die Einfuhr von Vermehrungsmaterial bestimmter Arten zu gestatten, das die Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfüllt; dabei kann es die Einfuhr des Vermehrungsmaterials von bestimmten Mindestanforderungen abhängig machen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes G. v. 20. Dezember 2016 BGBl. I S. 3041 m.W.v. 24. Dezember 2016
Frühere Fassungen von § 15a SaatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.12.2016 | Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20.12.2016 BGBl. I S. 3041 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 372 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 15.12.2010 | Artikel 12 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 192 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15a SaatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15a SaatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SaatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3a SaatG Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial (vom 24.12.2016)
... Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen entspricht, 4. seine Einfuhr nach § 15a zulässig oder nach § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 genehmigt ist, 5. es ...
§ 18 SaatG Ausnahmen (vom 24.12.2016)
... § 15 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 15a Abs. 1 sowie die nach § 15 Abs. 3 Satz 2, § 15a Abs. 2 und § 17 erlassenen ... § 15 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 15a Abs. 1 sowie die nach § 15 Abs. 3 Satz 2, § 15a Abs. 2 und § 17 erlassenen Rechtsverordnungen sind nicht anzuwenden auf Saatgut und ... für Vermehrungsmaterial, das die Voraussetzungen für die Einfuhr nach § 15a nicht ...
§ 19 SaatG Überwachung der Einfuhr (vom 08.09.2015)
... oder Vermehrungsmaterial 1. zur Überwachung der nach § 15 oder § 15a festgesetzten Voraussetzungen auf bestimmte Zollstellen zu beschränken und von der Meldung ...
§ 60 SaatG Ordnungswidrigkeiten (vom 24.12.2016)
... bis c, § 3b Abs. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, § 14a, § 14b Abs. 2, § 15a Abs. 2 Satz 1, § 17, § 19 Abs. 3, § 19a oder § 22a Satz 1 oder einer ... bringt, 7. entgegen § 15 Abs. 1 oder 3 Satz 1 Saatgut oder entgegen § 15a Abs. 1 Vermehrungsmaterial einführt, 8. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Saatgut ... Nr. 3, soweit die Ordnungswidrigkeit eine Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung nach § 15a Abs. 2, § 19 Abs. 3 oder in Fällen der Einfuhr nach § 22a Satz 1 betrifft, ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Anbaumaterialverordnung (AGOZV)V. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1964; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschV)Artikel 2 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277, 3
Pflanzenbeständeschutzverordnung (PflBestSchV)Artikel 1 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Sonstige
Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der AnbaumaterialverordnungV. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1767
Verordnung zur Neuregelung pflanzengesundheitsrechtlicher VorschriftenV. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der AnbaumaterialverordnungV. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 12 BMELV-EUAnpG Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
... 14b Absatz 3, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und Satz 3, § 15a Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2, § 19a, § 26 Satz ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 192 9. ZustAnpV Saatgutverkehrsgesetz
... § 13 Abs. 1 Satz 2, §§ 14a, 14b Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 2 und 3 Satz 2, § 15a Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, §§ 17, 19a, 22 Abs. 1 bis 3, § 22a ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3041
Artikel 1 4. SaatGÄndG
... bestimmten Blatt oder auf seiner Internetseite bekannt machen." 5. In § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3" durch die ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 372 10. ZustAnpV Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
... Absatz 1 Satz 2, den §§ 14a, 14b Absatz 2 und 3, § 15 Absatz 2 und 3 Satz 2, § 15a Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2, den §§ 17 und 19 Absatz 2 Satz ...
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