Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt,
- 1.
- soweit es zur Erhaltung der Qualität der inländischen Kartoffelerzeugung erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einfuhr von Pflanzgut bestimmter Kartoffelsorten, das im Ausland anerkannt ist, zu verbieten oder zu beschränken,
- 2.
- bei Gefahr im Verzug für einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten Rechtsverordnungen nach Nummer 1 zu erlassen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 18 SaatG Ausnahmen (vom 24.12.2016) ... 3 Satz 1, § 15a Abs. 1 sowie die nach § 15 Abs. 3 Satz 2, § 15a Abs. 2 und § 17 erlassenen Rechtsverordnungen sind nicht anzuwenden auf Saatgut und Vermehrungsmaterial, ...
§ 60 SaatG Ordnungswidrigkeiten (vom 24.12.2016) ... § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, § 14a, § 14b Abs. 2, § 15a Abs. 2 Satz 1, § 17 , § 19 Abs. 3, § 19a oder § 22a Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund ...
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 192 9. ZustAnpV Saatgutverkehrsgesetz ... 15 Abs. 2 und 3 Satz 2, § 15a Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, §§ 17 , 19a, 22 Abs. 1 bis 3, § 22a Satz 1, §§ 25, 26 Satz 1, § 27 Abs. 3, § 30 ...
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147