Tools:
Update via:
§ 21 - Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)
neugefasst durch B. v. 16.07.2004 BGBl. I S. 1673; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 24.08.1985; FNA: 7822-6 Sortenschutz, Saatgut
|
Geltung ab 24.08.1985; FNA: 7822-6 Sortenschutz, Saatgut
|
§ 21 Verpackung und Kennzeichnung von Saatgut
§ 21 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Saatgut darf nur in Packungen oder Behältnissen eingeführt oder zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, die nach Maßgabe des Absatzes 2 und der Rechtsverordnungen nach § 22 verpackt und gekennzeichnet sind. Bei Rebe stehen Bündel den Packungen gleich.
(2) An oder auf den Packungen oder Behältnissen sind anzugeben
- 1.
- die Art,
- 2.
- die Sortenbezeichnung, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut,
- 3.
- die Kategorie,
- 4.
- bei Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Standardpflanzgut die Anerkennungsnummer, bei Handelssaatgut die Zulassungsnummer,
- 5.
- im Falle von Sorten, deren Pflanzen gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes sind, ein deutlicher Hinweis auf den Umstand der gentechnischen Veränderung.
Zitierungen von § 21 SaatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 SaatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SaatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 SaatG Ausführungsvorschriften für die Verpackung und Kennzeichnung von Saatgut (vom 08.09.2015)
... das Verfahren hierfür zu regeln, 3. vorzuschreiben, dass die Angaben nach § 21 Abs. 2 auch in den Packungen oder Behältnissen enthalten sein müssen, 4. ... vereinbar ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von § 21 zuzulassen; dies gilt insbesondere für Saatgut in bestimmten Packungen oder Behältnissen ...
§ 60 SaatG Ordnungswidrigkeiten (vom 24.12.2016)
... Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 1, 3, 5 oder 6 angegeben ist, 9. entgegen § 21 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 1 oder 3 Saatgut ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4200/a58402.htm