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§ 31 - Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)
neugefasst durch B. v. 16.07.2004 BGBl. I S. 1673; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 24.08.1985; FNA: 7822-6 Sortenschutz, Saatgut
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Geltung ab 24.08.1985; FNA: 7822-6 Sortenschutz, Saatgut
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§ 31 Unterscheidbarkeit
Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich in der Ausprägung wenigstens eines maßgebenden Merkmals von jeder anderen Sorte deutlich unterscheiden lässt, die
- 1.
- zugelassen oder deren Zulassung beantragt ist,
- 2.
- in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge veröffentlicht ist oder
- 3.
- in einem anderen Vertragsstaat in ein der Sortenliste entsprechendes Verzeichnis eingetragen oder deren Eintragung in ein solches Verzeichnis beantragt ist.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4200/a58413.htm