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§ 34 - Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)
neugefasst durch B. v. 16.07.2004 BGBl. I S. 1673; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 24.08.1985; FNA: 7822-6 Sortenschutz, Saatgut
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Geltung ab 24.08.1985; FNA: 7822-6 Sortenschutz, Saatgut
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§ 34 Landeskultureller Wert
§ 34 wird in 1 Vorschrift zitiert
Eine Sorte hat einen landeskulturellen Wert, wenn sie in der Gesamtheit ihrer wertbestimmenden Eigenschaften gegenüber den zugelassenen vergleichbaren Sorten, zumindest für die Erzeugung in einem bestimmten Gebiet, eine deutliche Verbesserung für den Pflanzenbau, die Verwertung des Erntegutes oder die Verwertung aus dem Erntegut gewonnener Erzeugnisse erwarten lässt. Einzelne ungünstige Eigenschaften können durch andere günstige Eigenschaften ausgeglichen werden.
Zitierungen von § 34 SaatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 SaatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SaatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Erhaltungssortenverordnung
Artikel 1 V. v. 21.07.2009 BGBl. I S. 2107; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4595
§ 3 ErhSortV Feststellung des landeskulturellen Wertes
... von § 34 des Saatgutverkehrsgesetzes hat eine Erhaltungssorte einen landeskulturellen Wert, wenn sie ...
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