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§ 36 - Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)
neugefasst durch B. v. 16.07.2004 BGBl. I S. 1673; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 24.08.1985; FNA: 7822-6 Sortenschutz, Saatgut
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Geltung ab 24.08.1985; FNA: 7822-6 Sortenschutz, Saatgut
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§ 36 Dauer der Sortenzulassung
(1) Die Sortenzulassung gilt bis zum Ende des zehnten, bei Rebe und Obst bis zum Ende des zwanzigsten auf die Zulassung folgenden Kalenderjahres.
(2) Die Sortenzulassung wird auf Antrag des eingetragenen Züchters oder, falls mehrere Züchter eingetragen sind, eines dieser Züchter um jeweils höchstens zehn Jahre, bei Rebe und Obst um jeweils höchstens zwanzig Jahre, verlängert, wenn
- 1.
- die Sorte noch unterscheidbar, homogen und beständig ist, oder die durch Rechtsverordnung nach § 30 Abs. 8 festgesetzten Voraussetzungen noch erfüllt sind und
- 2.
- die Anbau- und Marktbedeutung eine Verlängerung rechtfertigt, oder die Verlängerung zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen erforderlich ist.
(3) Wird über einen Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Sortenzulassung nicht unanfechtbar entschieden, so verlängert sich die Dauer der Sortenzulassung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung. Wird die Verlängerung abgelehnt, so kann das Bundessortenamt für die Anerkennung und das Inverkehrbringen von Saatgut oder Vermehrungsmaterial dieser Sorte Auslauffristen bis längstens zum 30. Juni des dritten Jahres nach Ablauf der Zulassungsdauer festsetzen.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Dauer der Sortenzulassung bei Rebe und Obst abweichend von den Absätzen 1 und 2 festzusetzen.
Text in der Fassung des Artikels 372 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
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Frühere Fassungen von § 36 SaatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 372 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 15.12.2010 | Artikel 12 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 192 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 36 SaatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 SaatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SaatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SaatG Inverkehrbringen von Saatgut (vom 08.09.2015)
... a) eine vom Bundessortenamt für das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorte nach § 36 Abs. 3 Satz 2 oder § 52 Abs. 6 festgesetzte Auslauffrist noch nicht abgelaufen ist oder ...
§ 4 SaatG Voraussetzungen für die Anerkennung (vom 08.09.2015)
... b) eine vom Bundessortenamt für die Anerkennung von Saatgut der Sorte nach § 36 Abs. 3 Satz 2 oder § 52 Abs. 6 festgesetzte Auslauffrist noch nicht abgelaufen ist oder ...
§ 62 SaatG Übergangsvorschrift (vom 08.09.2015)
... für Sorten von Obst spätestens am 30. Juni 2000. Die Zulassungen können nach § 36 Abs. 2 verlängert ...
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung BMEL (BMELBGebV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350
§ 4 BMELBGebV Entstehung der Gebührenschuld bei Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes, die Sortenzulassung, die Verlängerung der Sortenzulassung und die Eintragung eines weiteren Züchters
... 3. Entscheidungen über die Verlängerung der Sortenzulassung nach § 36 des Saatgutverkehrsgesetzes und 4. Entscheidungen über die Eintragung eines weiteren Züchters nach § ...
Anlage BMELBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 19.07.2022)
... 220 Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung nach § 36 Absatz 2 und 3 SaatG 221 Entscheidung über die ... die Anerkennung oder das Inverkehr- bringen einer nicht mehr zugelassenen Sorte nach § 36 Absatz 3 und § 52 Absatz 6 SaatG 410 ... 320 Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung nach § 36 Absatz 2 und 3 SaatG 321 Entscheidung über die ... für das Inverkehrbringen einer nicht mehr zugelassenen Erhaltungssorte nach § 36 Absatz 3 und § 52 Absatz 6 SaatG 30 ...
EG-Recht-Überleitungsverordnung
V. v. 18.12.1990 BGBl. I S. 2915; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Anlage 3 EGRechtÜblV (zu § 2 Nr. 2) Liste des Bundesrechts, das gemäß § 2 Nr. 2 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben anzuwenden ist: (vom 27.06.2020)
... von Sortenzulassungen Die Dauer der Sortenzulassung bestimmt sich nach § 36 des Saatgutverkehrsgesetzes . Als Tag der Sortenzulassung gilt der Tag der Zulassung durch die Zentralstelle für ... der Sortenzulassung vom Tag der ersten Zulassung an zu rechnen. Für Sorten, bei denen die in § 36 des Saatgutverkehrsgesetzes genannten Fristen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts überschritten sind, gilt die ... überschritten sind, gilt die Sortenzulassung vom Zeitpunkt des Fristablaufs an als nach § 36 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes verlängert. Endet die Sortenzulassung nach § 36 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes vor ... nach § 36 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes verlängert. Endet die Sortenzulassung nach § 36 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes vor Ablauf des zweiten auf das Wirksamwerden des Beitritts folgenden Kalenderjahres, so kann der ...
Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt (BSAVfV)
neugefasst durch B. v. 28.09.2004 BGBl. I S. 2552; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1441
§ 9 BSAVfV Anbau- und Marktbedeutung
... Feststellung der Anbau- und Marktbedeutung einer Sorte nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes kann das Bundessortenamt die Sorte anbauen. Die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3232
Artikel 1 8. BSAVfVÄndV
... zur Verlängerung einer Sortenzulassung § 36 Abs. 2 und 3 221 Entscheidung über die ... Anerkennung und/oder das Inverkehrbringen einer nicht mehr zugelassenen Sorte § 36 Abs. 3 und § 52 Abs. 6 ... Zurückweisung eines Antrags auf Verlängerung einer Sortenzulassung § 36 Abs. 2 und 3 350 247.3 gegen die Zurückweisung eines ...
Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1441
Artikel 1 11. BSAVfVÄndV Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
... zur Verlängerung einer Sortenzulassung § 36 Abs. 2 und 3 221 Entscheidung über die Verlängerung ... die Anerkennung oder das Inverkehrbringen einer nicht mehr zugelassenen Sorte § 36 Abs. 3 ; § 52 Abs. 6 410 ... die Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung einer Sortenzulassung § 36 Abs. 2 und 3 440 247.3 gegen die Zurückweisung eines Antrags auf ...
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 12 BMELV-EUAnpG Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
... 19a, § 26 Satz 1, § 30 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4, 7 und 8, § 35 Absatz 5, § 36 Absatz 4, § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie in § 61 in der Überschrift und im ...
Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 07.03.2012 BGBl. I S. 451
Artikel 1 9. BSAVfVÄndV
... zur Verlängerung einer Sortenzulassung § 36 Abs. 2 und 3 421 Entscheidung über die ... für das Inverkehrbringen einer nicht mehr zugelassenen Erhaltungssorte § 36 Abs. 3 und § 52 Abs. 6 ... Zurückweisung eines Antrags auf Verlängerung einer Sortenzulassung § 36 Abs. 2 und 3 30 446.3 gegen die Zurückweisung eines Antrags ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 192 9. ZustAnpV Saatgutverkehrsgesetz
... §§ 25, 26 Satz 1, § 27 Abs. 3, § 30 Abs. 3, 7 und 8, § 35 Abs. 5, § 36 Abs. 4, § 40 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz, § 42 Abs. 3 Nr. 3, §§ 53, 59a Abs. ...
Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 21.07.2009 BGBl. I S. 2111
Artikel 1 7. BSAVfVÄndV
... zur Verlängerung einer Sortenzulassung § 36 Abs. 2 und 3 421 Entscheidung über die ... für das Inverkehrbringen einer nicht mehr zugelassenen Erhaltungssorte § 36 Abs. 3 und § 52 Abs. 6 ... Zurückweisung eines Antrags auf Verlängerung einer Sortenzulassung § 36 Abs. 2 und 3 120 448.3 gegen die Zurückweisung eines ...
Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1937
Artikel 2 10. BSAVfVÄndV Weitere Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
... zur Verlängerung einer Sortenzulassung § 36 Abs. 2 und 3 221 Entscheidung über die ... und/oder das Inverkehrbringen einer nicht mehr zugelassenen Sorte § 36 Abs. 3 und § 52 Abs. 6 ... Zurückweisung eines Antrags auf Verlängerung einer Sortenzulassung § 36 Abs. 2 und 3 400 247.3 gegen die Zurückweisung eines ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 372 10. ZustAnpV Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
... 25, 26 Satz 1 und § 27 Absatz 3, § 30 Absatz 3, 7 und 8, § 35 Absatz 5, § 36 Absatz 4, § 40 Absatz 2 Satz 1, § 42 Absatz 3 Nummer 3 und § 53 werden jeweils die ...
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