(1) Die Widerspruchsausschüsse bestehen jeweils aus dem Präsidenten oder einem von ihm bestimmten weiteren Mitglied des Bundessortenamtes als Vorsitzendem, einem vom Präsidenten bestimmten weiteren Mitglied des Bundessortenamtes als Beisitzer und fünf ehrenamtlichen Beisitzern. Von den Mitgliedern des Bundessortenamtes muss eines fachkundig und eines rechtskundig sein.
(2) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft für sechs Jahre berufen; Wiederberufung ist zulässig. Scheidet ein ehrenamtlicher Beisitzer vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für den Rest der Amtszeit berufen. Die ehrenamtlichen Beisitzer sollen besondere Fachkunde auf dem Gebiet des Sortenwesens haben. Inhaber oder Angestellte von Zuchtbetrieben oder Angestellte von Züchterverbänden sollen nicht berufen werden. Für jeden ehrenamtlichen Beisitzer wird ein Stellvertreter berufen; die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend.
(3) Die Widerspruchsausschüsse sind bei Anwesenheit des Vorsitzenden und eines Beisitzers, von denen einer rechtskundig sein muss, sowie dreier ehrenamtlicher Beisitzer beschlussfähig.
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V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 192 9. ZustAnpV Saatgutverkehrsgesetz ... 26 Satz 1, § 27 Abs. 3, § 30 Abs. 3, 7 und 8, § 35 Abs. 5, § 36 Abs. 4, § 40 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz, § 42 Abs. 3 Nr. 3, §§ 53, 59a Abs. 2 Satz 1, § ...
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147